Balkonkraftwerk neben Dach-PV: Anschluss und Bilanzierung klären
09.10.2026
Ein Steckersolargerät neben einer Dach-PV wirft zwei getrennte Fragen auf: Wie wird es sicher angeschlossen, und wie werden eingespeiste Kilowattstunden bilanziert? Die EEG-Vereinfachungen, die gemeinsame Messung und die Registrierung hängen von konkreten Leistungs- und Abrechnungsbedingungen ab.
Zwei Anlagen, zwei Klärungen
Ein Balkonkraftwerk neben einer Dach-PV lässt sich nicht allein nach Modulzahl oder Steckdose beurteilen. Vor dem Anschluss sind der elektrische Weg und die Abrechnung der Netzeinspeisung getrennt zu prüfen. Für die EEG-Sonderregeln gelten für alle Steckersolargeräte hinter derselben Entnahmestelle zusammen höchstens 2.000 Watt Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung. Das ist eine gemeinsame Obergrenze, nicht ein Kontingent je Gerät. Eine Dachanlage zählt nicht einfach als weiteres Steckersolargerät; für die Abrechnung einer Kombination gelten aber eigene Regeln.
Anschluss und Stromkreis zuerst prüfen
Lassen Sie zunächst den vorhandenen Stromkreis, seine Zuleitung und Absicherung beurteilen, statt aus einer freien Steckdose auf ausreichende Eignung zu schließen. Das VDE-Anschlussdiagramm führt je nach Anschlussart über Prüfungen des Stromkreises und der Leitung; bei nötigen Änderungen ist eine Elektrofachkraft vorgesehen. Die Vorgaben für die konkrete Installation hängen von deren Ausführung ab. Bei einer Dach-PV ist außerdem relevant, ob beide Anlagen dieselbe Kundenanlage und denselben Netzanschlusspunkt nutzen. Das EEG erlaubt die Mitnutzung eines von einer bestehenden Anlage genutzten Verknüpfungspunkts, wenn der Betreiber der Bestandsanlage zustimmt.
Gemeinsame Messung ist möglich – aber nicht automatisch die beste Wahl
Die Bundesnetzagentur erläutert, dass Dach- und Balkon-PV hinter demselben Netzanschluss ihre gleichartige Netzeinspeisung grundsätzlich über eine gemeinsame Messeinrichtung erfassen und abrechnen können. Eine gemeinsame Messung bedeutet nicht, dass für jede Anlage ein eigener Einspeisezähler vorhanden ist. Wenn unterschiedliche Fördersätze gelten, werden die gemeinsam gemessenen Einspeisemengen nach dem Verhältnis der installierten Modul-Leistungen zugeordnet. Das ist eine rechnerische Aufteilung, keine Messung, welches einzelne Modul gerade eingespeist hat.
Ein vereinfachtes Rechenbeispiel
Angenommen, die Dachanlage hat 8 kWp und das Balkon-Gerät 1 kWp. Die Summe beträgt 9 kWp; bei einer beispielhaften gemeinsam gemessenen Einspeisung von 900 kWh entfielen nach der leistungsbezogenen Aufteilung 8/9 (800 kWh) auf die Dachanlage und 1/9 (100 kWh) auf das Steckersolargerät. Das ist nur eine illustrative Rechenaufteilung, keine Ertragsprognose und keine Aussage über den Eigenverbrauch. Ob gemeinsame Abrechnung praktisch passt, hängt insbesondere davon ab, ob die Betreiber- und Vergütungsverhältnisse der beiden Anlagen geklärt sind.
Vergütungsweg und Zähler
Wer die EEG-Vereinfachungen für ein Steckersolargerät nutzen will, muss es grundsätzlich der unentgeltlichen Abnahme zuordnen: Für dessen Einspeisung wird dann keine Vergütung gezahlt, während der Netzbetreiber die Einspeisung bilanziert und vermarktet. Alternativ kann eine reguläre Einspeisevergütung in Betracht kommen; laut Bundesnetzagentur schließt dieser Weg jedoch die vereinfachenden Steckersolar-Sonderregeln aus. Klären Sie das vor der Wahl einer gemeinsamen Abrechnung mit Netzbetreiber und gegebenenfalls Messstellenbetreiber. Ist der vorhandene Zähler zur Erfassung der Einspeisung nicht geeignet und wird Einspeisung nicht technisch ausgeschlossen, muss ein passender Zähler, zum Beispiel ein Zweirichtungszähler, eingesetzt werden. Die gesetzlichen Übergangsregeln für kleine Geräte ändern nichts daran, dass ein ungeeigneter Zähler ersetzt werden muss.
Registrierung und praktische Checkliste
Auch bei einer Dach-PV bleibt das neue Steckersolargerät im Marktstammdatenregister zu registrieren. Für Geräte bis zu den gesetzlichen Grenzen und bei unentgeltlicher Abnahme entfällt zwar seit dem 16. Mai 2024 die zusätzliche Meldung an den Netzbetreiber; die Registrierung selbst bleibt bestehen. Vor dem Einstecken sollten Sie deshalb vier Punkte dokumentieren: Modulleistung und maximale Wechselrichterleistung aller Steckersolargeräte an der Entnahmestelle, den vorgesehenen Anschluss und die geprüfte Absicherung, den geplanten Mess- und Vergütungsweg sowie die MaStR-Registrierung. Bei größeren Leistungen oder abweichender Vergütungssituation greifen die vereinfachten Regeln nicht ohne Weiteres; lassen Sie die konkrete Kombination fachlich und abrechnungstechnisch prüfen.