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Diebstahl und Vandalismus bei PV: Nachweispflichten im Vertrag verstehen

09.10.2026

Nach einem vermuteten Diebstahl oder Vandalismusschaden an einer Photovoltaikanlage sollten Betreiber den Versicherer unverzüglich informieren und den Vorfall bei der Polizei melden. Welche Belege verlangt werden dürfen und ob der konkrete Schaden versichert ist, hängt vom Gesetz und vor allem vom Versicherungsvertrag ab.

Erst melden, dann geordnet dokumentieren

Fehlen Module, Kabel oder ein Wechselrichter, oder entdecken Sie mutwillige Beschädigungen, halten Sie zunächst fest, was Sie wann und wo bemerkt haben. § 30 VVG verlangt die unverzügliche Anzeige des Versicherungsfalls, sobald Sie davon Kenntnis haben. Melden Sie den Vorfall daher zeitnah über den im Vertrag genannten Weg und bewahren Sie die Eingangsbestätigung auf. Bei einem vermuteten Diebstahl oder einer Straftat gehört außerdem eine Meldung an die Polizei zum sinnvollen Vorgehen: § 163 StPO beschreibt deren Aufgabe, Straftaten zu erforschen und unaufschiebbare Anordnungen zu treffen. Eine Anzeige ersetzt aber nicht die Schadenmeldung an den Versicherer. Sichern Sie gefahrlos den Zustand: Übersichtsfotos, Detailbilder, Datum der Feststellung und eine Liste der fehlenden oder beschädigten Teile helfen, den Ablauf nachvollziehbar zu machen. Betreten Sie keine unsicheren Dachbereiche und verändern Sie den Schadenort nicht mehr als nötig. Wenn zur Gefahrenabwehr oder zur Wiederherstellung der Stromversorgung sofort gehandelt werden muss, dokumentieren Sie vor der Reparatur, soweit das sicher möglich ist, und halten Sie fest, was entfernt oder ersetzt wurde.

Was bedeutet die Nachweispflicht konkret?

Das VVG formuliert keine pauschale Pflicht, für jeden PV-Schaden eine bestimmte Belegliste vorzulegen. Nach § 31 kann der Versicherer erforderliche Auskünfte zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Leistungsumfangs verlangen; Belege darf er verlangen, soweit ihre Beschaffung zumutbar ist. Daraus folgt: Fragen Sie bei der Schadenmeldung nach, welche Unterlagen für genau diesen Fall benötigt werden, und liefern Sie sie nachvollziehbar statt ungeordnet. Für die Anlage sind beispielsweise Rechnung oder Kaufvertrag, Anlagenschema, Inbetriebnahme- und Wartungsunterlagen, Modul- oder Wechselrichtertypen sowie vorhandene Seriennummern nützlich. Für den Schaden eignen sich Fotos, ein Verzeichnis der fehlenden Komponenten, Reparaturangebote und später Rechnungen. Das sind praktische Vorschläge zur Belegsammlung, keine gesetzlich festgelegte Pflichtliste. Gibt es eine polizeiliche Vorgangsnummer oder Zeugen, notieren Sie diese ebenfalls und reichen Sie relevante Angaben nach.

Diebstahl ist nicht dasselbe wie Vandalismus

Prüfen Sie in den konkreten Versicherungsbedingungen, welche Ereignisse eingeschlossen sind. Ein entwendetes Modul, eine beschädigte Verkabelung und eine zerstörte Anlage sind unterschiedliche Sachverhalte; die Vertragsdefinition kann beispielsweise an die Art des Diebstahls, den Versicherungsort, mitversicherte Bestandteile oder bestimmte Schadensursachen anknüpfen. Das VVG regelt hier die Anzeige und Auskunft, nicht automatisch den Umfang des für Ihre Anlage vereinbarten Schutzes. Deshalb sollten Sie die Police samt Nachträgen heranziehen und den Schaden neutral schildern, statt selbst eine Deckungszusage oder einen Ausschluss anzunehmen. Ein Beispiel: Nach einem Sturm bemerken Sie, dass ein Modul fehlt und die Halterung verbogen ist. Halten Sie getrennt fest, was sicher fehlt und was beschädigt ist; ob Teile gestohlen oder abgerissen wurden, muss die Prüfung des konkreten Sachverhalts klären. Bei unklarer Ursache beschreiben Sie gerade diese Unsicherheit.

Wenn Unterlagen fehlen oder eine Obliegenheit streitig ist

Fehlende Altbelege bedeuten nicht automatisch, dass gar kein Nachweis möglich ist. Erläutern Sie knapp, was nicht mehr vorliegt, warum es fehlt und welche Ersatzinformationen Sie haben: etwa Bankbeleg, E-Mail mit dem Installateur, Fotos oder Wartungsbericht. Fragen Sie schriftlich nach, welche konkrete Auskunft oder welcher Beleg noch gebraucht wird; bewahren Sie Kopien und Versandnachweise auf. Wenn der Versicherer eine Obliegenheitsverletzung annimmt, kommt es auf Vertrag, Verschulden und Zusammenhang mit dem Schaden an. § 28 VVG sieht bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Verletzung unterschiedliche Folgen vor; Absatz 3 enthält eine Kausalitätsregel und eine Ausnahme bei Arglist. Bei einer nach dem Schaden bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit setzt die Rechtsfolge nach Absatz 4 außerdem einen gesonderten Hinweis in Textform voraus. Das ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Bei einer erheblichen Ablehnung kann eine unabhängige Rechtsberatung sinnvoll sein.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
  2. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
  3. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
  4. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz