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EEG-Zahlung fehlt: Anspruch, Fristen und Nachweise systematisch prüfen

09.10.2026

Eine ausgebliebene EEG-Zahlung bedeutet nicht automatisch, dass kein Anspruch besteht. Prüfen Sie zuerst, ob die Anlage förderberechtigt ist, korrekt registriert und der passenden Veräußerungsform zugeordnet wurde und ob alle Abrechnungsdaten beim Netzbetreiber vorliegen. Danach lässt sich unterscheiden, ob eine Zahlung noch nicht fällig ist, ein Abschlag fehlt oder die Jahresabrechnung offen ist.

Erst klären: Welche Zahlung wird erwartet?

„EEG-Zahlung“ kann Verschiedenes meinen: eine Einspeisevergütung, eine Marktprämie oder – bei passenden Konstellationen – einen Mieterstromzuschlag. Für erneuerbar erzeugten Strom sieht § 19 EEG solche Zahlungsansprüche gegenüber dem Netzbetreiber vor; die konkrete Anspruchsform hängt jedoch von Anlage und Vermarktung ab. Prüfen Sie daher zuerst Ihre Unterlagen: Welche Veräußerungsform wurde gewählt, und wer soll zahlen? Bei einer Marktprämie kann die Abwicklung Beteiligte wie Direktvermarkter und Netzbetreiber einbeziehen. Ein Schreiben des Netzbetreibers, der Netzanschlussvertrag oder die Registrierung kann Hinweise auf die Zuordnung geben. Ein Vertrag ist laut Bundesnetzagentur nicht Voraussetzung für den gesetzlichen Zahlungsanspruch.

Schnelltest: Ist die Zahlung bereits fällig?

Monatliche Abschläge für den Vormonat sind grundsätzlich jeweils zum 15. Kalendertag vorgesehen. Das heißt aber nicht, dass jede fehlende Überweisung an diesem Tag automatisch eine überfällige Forderung ist: Der Anspruch wird nach § 26 EEG erst fällig, sobald und soweit die erforderlichen Datenpflichten erfüllt sind. Die Bundesnetzagentur nennt außerdem die Registrierung der Anlage als Voraussetzung für die Fälligkeit. Prüfen Sie also nicht nur das Bankkonto, sondern auch, ob dem Netzbetreiber die nötigen Abrechnungsangaben vollständig vorliegen. Abschläge sind Schätz- beziehungsweise Vorauszahlungen; Abweichungen von der späteren Abrechnung werden ausgeglichen.

Nachweise und Angaben zusammentragen

Legen Sie eine kompakte Prüfliste an: Anlagenkennung beziehungsweise EEG-Anlagennummer, Inbetriebnahmeprotokoll, gewählte EEG-Veräußerungsform, MaStR-Registrierung, Nachweise zur Netzeinspeisung, Betreiber- und Kontodaten sowie bisherige Abrechnungen. Die Bundesnetzagentur empfiehlt vollständige Angaben und Nachweise zu Anlage, Inbetriebnahme, Zuordnung, Registrierung, Einspeisung und Zahlungsabwicklung, etwa der Kontoverbindung. Für die Jahresendabrechnung müssen Betreiber die erforderlichen Daten des Vorjahres bis zum 28. Februar anlagenscharf an den Netzbetreiber übermitteln. Welche Mess- oder Mengenbelege im Einzelfall nötig sind, richtet sich nach Ihrer Anlage und Abrechnungsweise.

Registrierung und Zuordnung kontrollieren

Vergleichen Sie die Angaben im Marktstammdatenregister mit den Anlagenunterlagen: Stimmen Standort, Leistung, Betreiber und Inbetriebnahmedatum? Die MaStR-Webhilfe nennt grundsätzlich einen Monat ab Inbetriebnahme für die Registrierung der Anlage oder Einheit; die Frist hängt nicht davon ab, wann erstmals Strom ins Netz eingespeist wurde. Eine verspätete Registrierung kann zu einer Reduzierung der Förderung führen. Falls ein Eintrag fehlt oder falsch ist, sichern Sie den aktuellen Registerauszug und dokumentieren Sie die Korrektur. Für Ausschreibungsanlagen oder Sonderkonstellationen können weitere Voraussetzungen gelten; die allgemeine Monatsfrist allein beweist daher nicht, dass der gesamte Zahlungsanspruch erfüllt ist.

Mit einem konkreten Fall beim Netzbetreiber nachfassen

Schreiben Sie dem Netzbetreiber mit Anlagenkennung, betroffenen Monaten und einer kurzen Chronologie: wann die Anlage in Betrieb ging, wann Sie sie registriert haben, welche Messwerte oder Jahresdaten Sie eingereicht haben und welche Zahlung fehlt. Fügen Sie Kopien der einschlägigen Nachweise bei und bitten Sie um Mitteilung, ob Angaben fehlen, welche Abrechnungsperiode betroffen ist und wann mit Abschlag oder Endabrechnung zu rechnen ist. Beispiel: Ist im April kein Abschlag für März eingegangen, prüfen Sie zunächst, ob die Daten für diesen Zeitraum übermittelt wurden; ist nur der Jahresausgleich offen, prüfen Sie zusätzlich die Endabrechnung und Ihre Meldung bis zum 28. Februar. Das sind Prüfschritte, keine Zusage über die konkrete Fälligkeit.

Wenn der Streit bestehen bleibt

Die Bundesnetzagentur empfiehlt bei ausstehenden Förderzahlungen zunächst den Netzbetreiber als Ansprechpartner. Bleibt eine fällige Forderung strittig, beschreibt sie zivilrechtliche Klärungs- und Durchsetzungsmöglichkeiten; auch eine Anfrage an die Clearingstelle EEG/KWKG kommt in Betracht. Die Bundesnetzagentur kann Hinweise zu möglichen strukturellen Problemen entgegennehmen, ersetzt aber keine individuelle Rechtsberatung. Ob Verzug oder Zinsen vorliegen, hängt insbesondere davon ab, ob der Anspruch tatsächlich fällig war und ob die dafür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei größeren Beträgen, komplexen Messkonzepten oder widersprüchlichen Abrechnungen kann fachkundige rechtliche Beratung sinnvoll sein.

Quellen

  1. Bundesnetzagentur
  2. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet
  3. Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur
  4. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet
  5. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet