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Einspeisevergütung richtig ermitteln: Datum, Leistung und Betriebsart

09.10.2026

Für die passende Einspeisevergütung zählen nicht allein die Kilowattstunden: Entscheidend sind Inbetriebnahmezeitraum, installierte Leistung und Einspeisemodell. Diese Anleitung führt durch die Prüfung und zeigt, welche Unterlagen den Abgleich mit dem Netzbetreiber erleichtern.

Die richtige Vergütung beginnt mit drei Angaben

Bei einer PV-Anlage ist die Einspeisevergütung kein einzelner, zeitlos gültiger Centbetrag. Prüfen Sie zuerst das Datum der Inbetriebnahme, anschließend die installierte Leistung und schließlich, ob Sie Überschüsse einspeisen oder den gesamten erzeugten Strom ins Netz geben. Genau diese Zuordnung ist der Ausgangspunkt für den EEG-Fördersatz. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Sätze nach Inbetriebnahmezeiträumen; ihre Tabellen unterscheiden außerdem nach Leistung und Einspeisemodell. Für die gesetzliche Einspeisevergütung ist die Grenze von 100 kW relevant. Größere Anlagen können andere Förderwege und Regeln betreffen.

Inbetriebnahmedatum: den Zeitraum statt das Bestelldatum prüfen

Für den Tarif zählt das Inbetriebnahmedatum der Anlage, nicht der Tag der Bestellung, Vertragsunterzeichnung oder Montagebeginn. Suchen Sie daher das Inbetriebnahmeprotokoll und gleichen Sie dessen Datum mit dem passenden Zeitraum der amtlichen Tabelle ab. Beispiel: Eine Anlage, die am 15. September 2026 in Betrieb genommen wird, fällt in den von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2026. Ein Vorhaben, das zwar vorher bestellt, aber erst später in Betrieb genommen wurde, ist nicht anhand des Bestelldatums einzuordnen. Der Vergütungszeitraum beginnt grundsätzlich mit der Inbetriebnahme und läuft regelmäßig 20 Jahre; Sonderbestimmungen können im Einzelfall abweichen.

Anlagenleistung: den passenden Tabellenbereich wählen

Lesen Sie in der Tabelle den Wert für die installierte Leistung Ihrer Anlage ab und übernehmen Sie nicht unbesehen den Satz einer kleineren Anlage. Beispiel: Bei einer neu in Betrieb genommenen Dachanlage mit 8 kW im September 2026 vergleichen Sie die Zeile für Gebäudeanlagen mit dem Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2026. Der Tabellenwert für eine Anlage bis 10 kW ist der passende Ausgangspunkt – nicht der Wert einer 40-kW-Anlage oder eines späteren Zeitraums. Das ist eine Orientierung am Tabellenraster, keine individuelle Abrechnung. Prüfen Sie außerdem die Anlagenkategorie: Die veröffentlichte Tabelle führt Gebäude- und Lärmschutzwandanlagen getrennt von sonstigen Anlagen. Bei mehreren oder erweiterten Generatoren kann die rechtliche Zusammenfassung entscheidend werden; bei solchen Konstellationen reicht die Betrachtung eines einzelnen Modulwerts möglicherweise nicht aus.

Betriebsart: Überschuss oder Volleinspeisung

Bei der Teileinspeisung wird typischerweise ein Teil des Solarstroms selbst genutzt und nur der Überschuss eingespeist. Für Volleinspeisung muss dem EEG zufolge der gesamte erzeugte Strom ins Netz gehen. Die Zuordnung ist nicht bloß eine Rechenoption: Für die erhöhte Förderung gelten Mitteilungsvorgaben gegenüber dem Netzbetreiber. Für das Jahr der Inbetriebnahme muss die Mitteilung vor der Inbetriebnahme erfolgen; in späteren Jahren gilt grundsätzlich eine Frist vor dem 1. Dezember des Vorjahres. Stimmen tatsächliche Nutzung, Messung und gemeldetes Modell nicht überein, sollten Sie den Fall mit Netzbetreiber oder Fachberatung klären, statt allein den höheren Tabellenwert anzusetzen.

Kurze Prüfroutine vor dem Abgleich mit dem Netzbetreiber

Legen Sie Inbetriebnahmeprotokoll, Dokumentation der installierten Leistung, Zähler- und Messkonzept sowie die Mitteilung zur Veräußerungsform bereit. Vergleichen Sie dann Zeitraum, Anlagenkategorie, Leistungsstufe und Betriebsart mit der offiziellen BNetzA-Tabelle. Prüfen Sie, ob Sie Einspeisevergütung beanspruchen oder den Strom direkt vermarkten; für diese Varianten gelten unterschiedliche Abwicklungen. Jede EE-Anlage muss zudem binnen eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister registriert werden. Die MaStR-Nummer hilft, die konkreten Anlagendaten gegenüber Marktakteuren zuzuordnen. Weicht die Abrechnung ab, bitten Sie den Netzbetreiber um eine nachvollziehbare Aufschlüsselung des angesetzten Datums, der Leistung und der Betriebsart.

Grenzen der Schnellprüfung

Die Tabelle ist keine individuelle Abrechnung. Besondere Anlagen, gebündelte oder schrittweise errichtete Anlagen, Direktvermarktung sowie spätere Rechtsänderungen können die Einordnung verändern. Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass die für neue Inbetriebnahmen veröffentlichten Sätze auf dem EEG 2023 beruhen, das bis zum 31. Dezember 2026 anwendbar ist; eine Nachfolgeregelung befand sich bei Abruf in parlamentarischer Beratung. Für Inbetriebnahmen danach sollten Sie die dann geltende Regelung neu prüfen. Die konkrete Auszahlung hängt außerdem von der tatsächlich eingespeisten und korrekt bilanzierten Strommenge.

Quellen

  1. Bundesnetzagentur
  2. Gesetze im Internet – Bundesministerium der Justiz
  3. Gesetze im Internet – Bundesministerium der Justiz
  4. Gesetze im Internet – Bundesministerium der Justiz
  5. Bundesnetzagentur