SolarbefundRatgeberRechner

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung als Mieter: Reststromvertrag mitdenken

09.10.2026

Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nutzen teilnehmende Mieter einen rechnerisch zugeteilten Anteil des Solarstroms im Haus. Für den übrigen Bedarf bleibt ein selbst gewählter ergänzender Stromliefervertrag wichtig; vor der Teilnahme sollten Preis, Verteilungsschlüssel, Messung und Abrechnung geklärt sein.

Solarstrom vom Hausdach ist ein Anteil, kein Rundumtarif

Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV) wird Solarstrom aus einer Anlage am oder auf dem Gebäude rechnerisch unter den teilnehmenden Letztverbrauchern verteilt. Als Mieter schließen Sie dafür mit dem Anlagenbetreiber einen Gebäudestromnutzungsvertrag. Darin stehen insbesondere der Anteil beziehungsweise Schlüssel, eine mögliche Vergütung je Kilowattstunde sowie Vereinbarungen zu Betrieb und Wartung der Anlage. Der Schlüssel ist deshalb nicht bloß ein technisches Detail: Er bestimmt, wie die gemeinsam erzeugte und nutzbare Menge auf die Teilnehmenden verteilt wird. Voraussetzung ist unter anderem, dass Ihr Strombezug viertelstündlich gemessen wird.

Wie der Solaranteil im Alltag ankommt

Die Zuordnung erfolgt in 15-Minuten-Intervallen, nicht als pauschale jährliche Dachstromquote. Maßgeblich sind die jeweilige Solarerzeugung und die Verbräuche der Teilnehmenden in diesen Intervallen; der vereinbarte Schlüssel verteilt die rechnerisch nutzbare Menge. Zugleich kann Ihnen nicht mehr Solarstrom zugeordnet werden, als Sie im gleichen Intervall selbst verbrauchen. Ein vereinfachtes Beispiel: Verbraucht Ihre Wohnung in einem Intervall 0,8 Kilowattstunden und entfallen nach Schlüssel 0,5 Kilowattstunden auf Sie, deckt der Solaranteil 0,5 Kilowattstunden. Die verbleibenden 0,3 Kilowattstunden müssen aus einer ergänzenden Versorgung kommen. Die Beispielwerte illustrieren nur die Logik, sie sagen nichts über den Ertrag einer konkreten Anlage oder Ihre Ersparnis aus.

Warum der Reststromvertrag relevant bleibt

Die Anlage produziert nicht jederzeit genug, um alle Wohnungen vollständig zu versorgen. Anders als bei einem Vollversorgungsangebot darf der Betreiber der GGV die ergänzende Lieferung nicht einfach als Teil des Dachstromvertrags übernehmen müssen; das Gesetz verpflichtet ihn nicht zur umfassenden Stromversorgung. Sie dürfen den ergänzenden Bezug bei einem Lieferanten Ihrer Wahl vertraglich absichern. Prüfen Sie deshalb vor der Teilnahme, ob Ihr bisheriger Stromvertrag weiterläuft und wie viel Ihres Verbrauchs voraussichtlich außerhalb des zugeteilten Solaranteils liegt. Planen Sie keinen Wechsel oder keine Kündigung allein deshalb ein, weil Sie künftig Solarstrom im Haus nutzen.

Nicht mit klassischem Mieterstrom verwechseln

Die Begriffe klingen ähnlich, die Vertragslogik ist aber verschieden. Im hier beschriebenen GGV-Modell wird nur der zugeteilte Solarstromanteil weitergegeben; den ergänzenden Strom organisiert der Verbraucher mit einem selbst gewählten Lieferanten. Die Bundesnetzagentur beschreibt für den von ihr behandelten geförderten Mieterstrom dagegen eine Vollversorgung: Der Mieterstromlieferant sorgt auch für den Zusatzstrom, und der Mieter braucht dafür keinen zweiten Stromliefervertrag mit einem anderen Anbieter. Fragen Sie bei einem Angebot daher ausdrücklich, ob es sich um gemeinschaftliche Gebäudeversorgung oder Mieterstrom handelt. Die Vertragsart entscheidet, wer Reststrom beschafft und wer Ihr Ansprechpartner für die Gesamtbelieferung ist.

Vor der Unterschrift: vier Punkte konkret klären

Lassen Sie sich den Verteilungsschlüssel in verständlicher Form erklären: Ist er fest, und wie wirkt er sich auf Ihren Wohnungsanteil aus? Fragen Sie außerdem nach dem Preis für den Solarstrom, falls eine Zahlung pro Kilowattstunde verlangt wird, sowie danach, wie Messwerte und Abrechnung zusammengeführt werden. Klären Sie, wer bei längerer technischer Störung informiert und wie Sie Ihren ergänzenden Stromliefervertrag unabhängig davon kündigen oder wechseln können. Eine belastbare Ersparnis lässt sich ohne individuelle Angaben zu Anlage, Schlüssel, Verbrauchsprofil, Solarstrompreis und Reststromtarif nicht versprechen. Es kann sich lohnen, die Angebotskosten mit einer einfachen Szenariorechnung zu prüfen statt mit einer pauschalen Dachstromquote.

Vertragslaufzeit und Grenzen des Modells

Die spezielle Zweijahresregel des Energiewirtschaftsgesetzes ist für Mieterstromverträge ausdrücklich geregelt; für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist § 42a Absatz 2 und 3 nur teilweise entsprechend anzuwenden. Die konkrete Laufzeit sollte daher im GGV-Vertrag selbst nachgelesen werden, statt die Mieterstromregeln ungeprüft zu übertragen. Auch bleibt der Solaranteil naturgemäß vom zeitgleichen Verbrauch und der Erzeugung abhängig; ein hoher rechnerischer Anteil ersetzt keine Prüfung des Reststrombedarfs. Dieser Beitrag erläutert die Rechtslage anhand der am 9. Oktober 2026 abgerufenen Gesetzesfassungen und ersetzt keine Prüfung Ihres individuellen Vertrags.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
  2. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
  3. Bundesnetzagentur