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Gestaffelte Einspeisevergütung: Warum nicht alle kWp denselben Satz erhalten

09.10.2026

Bei Solaranlagen mit gestaffelten EEG-Sätzen wird die Vergütung über die Leistungsanteile gewichtet, nicht pauschal auf die gesamte Anlage abgesenkt. Ein Beispiel für 15 kWp zeigt die Rechnung und warum Inbetriebnahmedatum und Anlagenzusammenfassung wichtig sind.

Was „gestaffelt“ bedeutet

Bei einer PV-Anlage oberhalb einer Tarifgrenze sinkt nicht automatisch der Vergütungssatz für jede eingespeiste Kilowattstunde auf den Satz der nächsthöheren Größenklasse. Das EEG verteilt den Anspruch anteilig nach der installierten Leistung und den jeweils einschlägigen Schwellenwerten. Das ist der Kern der Vergütungsstaffel: Die Leistungsteile fallen in unterschiedliche Tarifstufen, und daraus ergibt sich ein gewichteter Satz für den eingespeisten Strom. Für ein Dachgebäude, das im Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 2026 in Betrieb geht, listet die Bundesnetzagentur bei Teileinspeisung 7,70 ct/kWh bis 10 kW, 6,66 ct/kWh bis 40 kW sowie 5,44 ct/kWh bis 100 kW. Diese Werte sind nicht universell: Sie gelten für die genannte Inbetriebnahmeperiode und Gebäude- beziehungsweise Lärmschutzwandanlagen. Für Volleinspeisung veröffentlicht die Behörde eigene, höhere Werte in den unteren Leistungsklassen.

Beispiel: 15 kWp auf dem Hausdach

Angenommen, eine förderfähige Dachanlage hat 15 kWp und nutzt Teileinspeisung. Die ersten 10 kW werden mit 7,70 ct/kWh angesetzt; die restlichen 5 kW liegen in der nächsten Stufe mit 6,66 ct/kWh. Leistungsgewichtet ergibt das (10 × 7,70 + 5 × 6,66) ÷ 15 = rund 7,35 ct/kWh. Es wäre also falsch, sämtliche 15 kW pauschal mit 6,66 ct/kWh zu bewerten. Als reine Rechenillustration: Werden 6.000 kWh ins Netz abgegeben, entspräche der gewichtete Satz etwa 441 Euro brutto. Das ist keine Ertragsprognose und sagt nichts über den Eigenverbrauch, die tatsächliche Jahresproduktion oder weitere Kosten aus. Der reale Einspeiseerlös hängt unter anderem davon ab, wie viel Strom tatsächlich eingespeist wird. Der Satz pro kWh folgt dem EEG-Anspruch; die erzeugte, aber selbst verbrauchte Energie ist kein Einspeiseerlös.

Welcher Satz für die eigene Anlage gilt

Vor jeder Rechnung sind drei Angaben zu prüfen: Inbetriebnahmedatum, installierte Leistung und Veräußerungsform. Die BNetzA veröffentlicht periodische Sätze; die hier genannten Werte gelten nur für Neuanlagen mit Inbetriebnahme zwischen August und Dezember 2026. Maßgeblich ist die jeweilige Stufe in der Tabelle, nicht ein beliebiger aktueller Suchtreffer. Bei Überschusseinspeisung gelten reguläre Tarife, während Volleinspeisung gesondert und in bestimmten Größenklassen höher vergütet wird. Die Tabelle unterscheidet außerdem Gebäudeeinheiten von sonstigen Anlagen. Eine Freiflächenanlage lässt sich daher nicht allein wegen gleicher kWp mit den Beispielsätzen für ein Dach vergleichen. Ebenso ist „kWp“ hier die installierte elektrische Leistung, nicht die im Jahr erzeugte Kilowattstundenmenge. Für die persönliche Kalkulation sollte man deshalb nicht nur den Tarif, sondern auch den voraussichtlichen Netzexport aus einer belastbaren Anlagenplanung heranziehen.

Erweiterungen und mehrere Teilanlagen

Eine Erweiterung lässt sich nicht zuverlässig dadurch kalkulieren, dass man stets nur die neu montierten Module betrachtet. Das EEG enthält Regeln, nach denen mehrere Anlagen für die Anspruchsermittlung zusammengefasst werden können. Dazu zählen unter anderem räumliche Nähe, gleichartige erneuerbare Energie und eine Inbetriebnahme innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums. Die Eigentumsverhältnisse allein verhindern die Zusammenfassung nicht. Es gibt Ausnahmen: Gebäudesolaranlagen, die nicht hinter demselben Netzverknüpfungspunkt betrieben werden, gelten nach der gesetzlichen Regel nicht als eine Anlage; auch Freiflächen- und Gebäudesolaranlagen werden nicht zusammengefasst. Die konkrete Zuordnung kann daher von Standort, Anschluss und Inbetriebnahmen abhängen. Bei einer geplanten Erweiterung sollte der Netzbetreiber oder eine fachkundige Beratung die Einstufung vorab klären, statt Erlöse mit einer vermeintlich getrennten Tarifstaffel anzusetzen.

Grenzen der Beispielrechnung

Die Rechnung erläutert eine Staffel, ersetzt aber keine Prüfung des individuellen EEG-Anspruchs. Sie unterstellt eine für die genannten Gebäudetarife geeignete Anlage, die Teileinspeisung wählt und in dem angegebenen Halbjahr ans Netz geht. Andere Inbetriebnahmezeiträume haben andere Sätze; Volleinspeisung und sonstige Anlagen ebenfalls. Auch bei einer identischen installierten Leistung kann der prognostizierte Einspeiseerlös stark abweichen, wenn Eigenverbrauch, Speicherbetrieb oder tatsächliche Erzeugung anders ausfallen. Wer Angebote vergleicht, sollte deshalb getrennt notieren: kWp und Tarifklasse, Datum der Inbetriebnahme, Teilein- oder Volleinspeisung, erwartete kWh Netzexport sowie Annahmen zu späteren Erweiterungen. So wird sichtbar, ob ein Erlösunterschied aus dem Fördertarif oder schlicht aus unterschiedlichen Erzeugungs- und Verbrauchsannahmen stammt.

Quellen

  1. Bundesnetzagentur
  2. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
  3. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
  4. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz