Kleinunternehmerregelung bei PV: Was sich bei der Umsatzsteuer ändert
09.10.2026
Für PV-Betreiber hängt die Kleinunternehmerregelung an Umsatzgrenzen und an der Frage, ob ein Vorsteuerabzug gebraucht wird. Seit der Nullsteuersatz beim Kauf vieler Anlagen gilt, ist ein Verzicht allein zur Erstattung der Anlagen-Umsatzsteuer meist nicht mehr nötig; laufende Kosten und die Bindung an die Regelbesteuerung bleiben abzuwägen.
Was die Kleinunternehmerregelung 2025 bedeutet
Die Kleinunternehmerregelung ist keine besondere PV-Förderung, sondern eine Umsatzsteuerbefreiung für Unternehmer, deren Gesamtumsatz unter den gesetzlichen Schwellen bleibt. Für in Deutschland ansässige Unternehmer gilt: Im Vorjahr darf der Gesamtumsatz 25.000 Euro nicht überschritten haben; im laufenden Kalenderjahr darf er 100.000 Euro nicht überschreiten. Der Gesamtumsatz bezieht sich auf den Unternehmer. Es geht also nicht automatisch nur um den Erlös aus der Einspeisung der Solaranlage. Betreiben Sie neben der PV-Anlage noch eine andere selbstständige Tätigkeit, sollten Sie deshalb den Gesamtumsatz aus dem Unternehmen prüfen, statt die Schwelle allein anhand der Einspeisevergütung zu beurteilen. Die beiden Grenzen greifen zusammen. Die niedrigere Vorjahresgrenze prüft, ob die Befreiung im laufenden Jahr grundsätzlich angewendet werden kann; die laufende Grenze begrenzt sie zusätzlich. Wer Umsätze in der Nähe der Schwellen erwartet, sollte vor der Rechnungsstellung klären, ab wann die allgemeine Umsatzbesteuerung gilt.
Neue Anlage: Nullsteuersatz und Kleinunternehmerstatus sind zwei verschiedene Dinge
Für viele private Dachanlagen ist der wichtigste Unterschied der zwischen dem Kauf und dem späteren Betrieb. Für begünstigte Lieferungen von PV-Anlagen gilt seit 1. Januar 2023 der Nullsteuersatz. Dieser betrifft die Umsatzsteuer auf die Lieferung der Anlage, nicht die Kleinunternehmerwahl des Betreibers. Die Kleinunternehmerregelung befreit hingegen die eigenen Umsätze des Betreibers von der Umsatzsteuer. Das verändert die frühere Abwägung beim Anlagenkauf. Ist auf der Rechnung des Solarbetriebs wegen des Nullsteuersatzes keine Umsatzsteuer enthalten, gibt es aus eben dieser Rechnung nichts als Vorsteuer zurückzuholen. Das Bundesfinanzministerium hält deshalb einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung allein zur Vermeidung eines finanziellen Nachteils aus dem Anlagenkauf grundsätzlich nicht mehr für nötig. Das gilt nicht pauschal für jede Konstellation: Entscheidend sind der Leistungszeitpunkt und die Voraussetzungen des Nullsteuersatzes; ältere Anlagen oder anders strukturierte Verträge können eine gesonderte Prüfung erfordern.
Was die Wahl im laufenden Betrieb kostet oder erleichtert
Wer die Kleinunternehmerregelung anwendet, berechnet auf die davon erfassten eigenen Umsätze keine Umsatzsteuer. Im Gegenzug ist der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen ausgeschlossen, soweit sie diesen steuerfreien Umsätzen dienen. Das betrifft nicht nur den Kauf einer Anlage, sondern kann auch laufende betriebliche Ausgaben betreffen, auf denen Umsatzsteuer anfällt. Ist eine PV-Anlage zum Nullsteuersatz erworben worden, ist der fehlende Vorsteuerabzug auf deren Kaufpreis dagegen meist kein Nachteil, weil dort gar keine Umsatzsteuer enthalten war. Die Gegenoption ist die Regelbesteuerung: Sie kann bei größeren umsatzsteuerbelasteten Ausgaben relevant sein, bringt aber Pflichten bei der Umsatzsteuerbehandlung mit sich. Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung bindet mindestens fünf Kalenderjahre. Die Entscheidung sollte daher nicht nur anhand eines einzelnen Jahres oder des Anlagenpreises, sondern mit Blick auf den gesamten Betrieb und den Zeitraum der Bindung getroffen werden.
Ein praktisches Prüfschema
Ein erster Durchgang kann so aussehen: 1. **Gesamtumsatz ermitteln:** Stellen Sie die Umsätze des Unternehmers zusammen und prüfen Sie die Vorjahresgrenze von 25.000 Euro sowie die Grenze von 100.000 Euro im laufenden Jahr. Berücksichtigen Sie dabei nicht nur die Einspeisung, wenn weitere selbstständige Umsätze bestehen. 2. **Anlagenrechnung prüfen:** Ist die PV-Lieferung mit dem Nullsteuersatz abgerechnet, enthält die Anlagenrechnung keine Umsatzsteuer, die als Vorsteuer erstattet werden könnte. Prüfen Sie, ob die Voraussetzungen für den Nullsteuersatz vorliegen. 3. **Folgekosten einbeziehen:** Schätzen Sie laufende umsatzsteuerbelastete Betriebsausgaben. Die Kleinunternehmerbefreiung vereinfacht die Behandlung der eigenen Umsätze, schließt aber den entsprechenden Vorsteuerabzug aus. 4. **Bindung beachten:** Bevor Sie auf die Befreiung verzichten, beziehen Sie die Fünfjahresbindung in Ihre Entscheidung ein und prüfen Sie die für Ihren Fall geltenden Rechnungs- und Erklärungspflichten. Das Schema ist eine Orientierung, keine individuelle Steuerberechnung. Insbesondere bei Altanlagen, bereits erklärtem Verzicht, zusätzlichen Geschäftsbereichen oder Umsätzen nahe der Grenzen sollte die konkrete umsatzsteuerliche Behandlung mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung geklärt werden.