Marktprämie und Marktwert Solar: Vergütungsbestandteile auseinanderhalten
09.10.2026
Bei geförderter Direktvermarktung wird Solarstrom verkauft und zugleich kann die EEG-Marktprämie relevant sein. Marktwert Solar, Förderbetrag und vertraglicher Verkaufserlös sind deshalb getrennt zu betrachten.
Marktwert, Marktprämie, Verkaufserlös
In der geförderten Direktvermarktung sind drei Dinge auseinanderzuhalten: der Marktwert Solar als gesetzliche Rechengröße, die Marktprämie als EEG-Förderbestandteil und der Erlös aus dem Verkauf des eingespeisten Stroms. Das Gesetz nennt die Direktvermarktung als Voraussetzung für die Marktprämie in den jeweiligen Kalendermonaten ([§ 20 EEG](https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__20.html)). Die Bundesnetzagentur beschreibt für Solarstrom bis 100 kW die Wahl, den eingespeisten Strom an einen Direktvermarkter zu verkaufen und dafür die EEG-Marktprämie in Anspruch zu nehmen ([FAQ der Bundesnetzagentur](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/Solaranlagen/Nutzung_table.html)). „Einspeiseerlös“ ist im Alltag kein eindeutiger Abrechnungsposten. Er kann nur den Vermarktungserlös bezeichnen oder eine Summe, in der Marktprämie und Erlös bereits zusammengefasst sind. Lesen Sie daher die einzelnen Zeilen der Abrechnung statt nur die Überschrift einer Gesamtsumme.
Warum es den Marktwert Solar gibt
Der Marktwert Solar ist nicht schlicht der Durchschnitt aller Börsenpreise. Für den Monatswert wird der Spotmarktpreis jeder Viertelstunde mit der jeweiligen Solarstrommenge gewichtet ([Anlage 1 EEG](https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/anlage_1.html)). Damit zählt auch, zu welchen Zeiten Solarstrom anfällt: Ein hoher Preis zu einer Zeit mit wenig Solarerzeugung hat nicht dasselbe Gewicht wie ein Preis in einer stark erzeugenden Viertelstunde. Praktisch ist der Marktwert deshalb eine Referenz für die typische Vermarktung von Solarstrom im betreffenden Zeitraum – kein individuelles Angebot an einen einzelnen Anlagenbetreiber. Für Ihre Abrechnung muss der verwendete Wert zum passenden Zeitraum gehören; ein aktueller Börsenpreis oder ein beliebiger Jahresdurchschnitt ist kein Ersatz.
Die Marktprämie als Differenz
Für die Monatsberechnung lässt sich die gesetzliche Formel so lesen: Marktprämie (MP) = anzulegender Wert (AW) minus Marktwert (MW). Beim Solarstrom ist für MW der Marktwert Solar einzusetzen ([Anlage 1 EEG](https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/anlage_1.html)). Die Formel betrifft den Förderbestandteil; sie ist nicht mit dem Verkauf des Stroms an den Direktvermarkter gleichzusetzen. Ein ausdrücklich nur illustratives Beispiel: Beträgt der anzulegende Wert 10 ct/kWh und der einschlägige Marktwert 4 ct/kWh, ergibt sich rechnerisch eine Marktprämie von 6 ct/kWh. Die Zahlen sind frei gewählt und kein aktueller Fördersatz. Die Beispielrechnung zeigt, warum der Förderbetrag allein kein vollständiger Nachweis für den individuellen Einspeiseerlös ist: Der Verkauf und die Förderung sind getrennte Bestandteile, und der konkrete Vermarktungsvertrag muss separat betrachtet werden.
Abrechnung Schritt für Schritt prüfen
Prüfen Sie zuerst den Abrechnungszeitraum und die eingespeiste Strommenge. Kontrollieren Sie anschließend, welcher anzulegende Wert und welcher Marktwert verwendet wurden und ob der daraus berechnete Förderbetrag separat erscheint. Vergleichen Sie daneben die Vermarktungsposition mit den Bedingungen Ihres Direktvermarktungsvertrags: Welche Erlösbestandteile sind darin enthalten, welche Gebühren oder Abzüge werden ausgewiesen? § 20 EEG begrenzt den Anspruch auf Kalendermonate, in denen seine Voraussetzungen erfüllt sind ([Gesetzestext](https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__20.html)). Deshalb sollte eine Abweichung nicht nur anhand eines Jahresgesamtbetrags untersucht werden. Fragen Sie bei Unklarheiten nach dem konkreten Monat, der verwendeten Marktwertzahl, dem Rechenweg und der Vertragsgrundlage. Diese Prüfung ordnet Positionen ein; sie ersetzt keine Einzelfallberatung oder rechtliche Prüfung des Förderanspruchs.