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Mehrere PV-Anlagen im Besitz: Steuerliche Zusammenhänge prüfen lassen

09.10.2026

Bei mehreren PV-Anlagen zählt für die Einkommensteuer nicht nur die Leistung je Dach: Begünstigte Gebäudeanlagen werden je Betreiber zusammengerechnet. Die 100-kWp-Grenze ist eine Freigrenze; umsatzsteuerlich gelten andere Kriterien.

Nicht nur jedes Dach für sich betrachten

Wer mehr als eine Photovoltaikanlage betreibt, sollte für die Einkommensteuer nicht einfach jede Dachanlage als isolierten Fall abhaken. § 3 Nummer 72 EStG stellt auf Einnahmen und Entnahmen aus begünstigten Anlagen auf, an oder in Gebäuden ab. Die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister darf grundsätzlich 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht übersteigen; zusätzlich gilt eine Gesamtgrenze von 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft. Für diese Gesamtprüfung zählen die Leistungen aller begünstigten Gebäudeanlagen des jeweiligen Betreibers zusammen. Nach der Verwaltungsanweisung gehören auch Anlagen auf unterschiedlichen Grundstücken in den Blick. Ebenso wenig schafft die technische Trennung – etwa durch eigene Wechselrichter oder separate Zähler – automatisch eine neue Gesamtgrenze.

Die maßgebliche Grenze hängt auch vom Zeitpunkt ab

Bei der Prüfung sind zwei Ebenen auseinanderzuhalten: Zuerst muss die Anlage die jeweils einschlägige Grenze je Wohn- oder Gewerbeeinheit einhalten. Erst danach wird die Leistung der begünstigten Anlagen des Betreibers zur 100-kW-Grenze addiert. Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, wurde die gebäudebezogene Grenze auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht. Bei älteren Anlagen gelten Übergangsregeln; deshalb sollte man die jeweiligen Anschaffungs-, Inbetriebnahme- und Erweiterungsdaten nicht auslassen. Die 100-kW-Schwelle ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Das bedeutet: Bei einer Gesamtsumme über 100 kW wird nicht bloß der übersteigende Teil aus der Befreiung herausgerechnet. Laut BMF ist die Befreiung in diesem Fall insgesamt nicht anzuwenden. Bei genau 100 kW liegt die Summe dagegen noch innerhalb der gesetzlichen Obergrenze.

Ein Rechenbeispiel macht den Effekt sichtbar

Angenommen, eine Person betreibt nach dem 31. Dezember 2024 auf drei Einfamilienhäusern jeweils eine 30-kW-Anlage. Jede Anlage hält für sich die angenommene Grenze je Wohneinheit ein; zusammen ergeben sie 90 kW. Wird auf einem weiteren Einfamilienhaus eine 15-kW-Anlage ergänzt, steigt die Gesamtsumme auf 105 kW. Sofern alle vier Anlagen im Übrigen begünstigte Gebäudeanlagen sind, überschreitet der Betreiber die 100-kW-Freigrenze. Die Folge ist nicht lediglich eine Steuerpflicht für die zusätzlichen fünf kW, sondern der Wegfall der Befreiung für die begünstigten Anlagen insgesamt. Das Beispiel zeigt, warum eine Erweiterungsentscheidung nicht nur am einzelnen Dach geprüft werden sollte. Auch eine kleinere Anlage kann relevant sein, wenn die übrigen Anlagen des Betreibers bereits nahe an der Obergrenze liegen.

Besitz, Betreiber und Unterlagen sauber zuordnen

Für eine belastbare Prüfung sollte eine Übersicht jede Anlage einzeln erfassen: registrierte Bruttoleistung, Adresse und Zahl der Wohn- oder Gewerbeeinheiten, Betreiber beziehungsweise Mitunternehmerschaft sowie Anschaffungs-, Inbetriebnahme- und Erweiterungsdatum. Ergänzend helfen MaStR-Auszüge, Einspeiseverträge und Unterlagen zur Zuordnung von Einnahmen und Entnahmen. Bei gemeinsam gehaltenen oder über Gesellschaften betriebenen Anlagen sollte die steuerliche Zuordnung nicht allein aus dem Eigentum am Dach abgeleitet werden; entscheidend ist, welcher Steuerpflichtige oder welche Mitunternehmerschaft die Anlage betreibt. Sinnvoll ist eine erneute Summenprüfung vor dem Zubau, nach einer Erweiterung und bei Änderungen an der Nutzung oder der Zahl der Einheiten. Besonders ratsam ist fachliche Beratung, wenn die Gesamtsumme nahe bei 100 kW liegt, mehrere Personen oder Gesellschaften beteiligt sind oder Anlagen aus unterschiedlichen Jahren nach verschiedenen Übergangsregeln beurteilt werden müssen.

Einkommensteuer und Umsatzsteuer nicht vermischen

Die einkommensteuerliche 100-kW-Grenze ist keine allgemeine PV-Steuergrenze für sämtliche Steuerarten. § 12 Absatz 3 UStG regelt den Nullsteuersatz für bestimmte Lieferungen, Komponenten und Installationen gesondert. Das Gesetz enthält dafür eine 30-kW-Vereinfachung, bei der bestimmte Voraussetzungen als erfüllt gelten. Das BMF erläutert zugleich, dass der Nullsteuersatz bei Anlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden auch bei mehr als 30 kW (peak) in Betracht kommt. Die 30-kW-Angabe im Umsatzsteuerrecht ist daher nicht mit der Einkommensteuerprüfung je Wohneinheit und der 100-kW-Gesamtsumme gleichzusetzen. Die zitierte BMF-FAQ ist mit Stand 23. Juni 2023 versehen; für die Einordnung eines konkreten Kaufs oder einer Installation sind die geltende Gesetzesfassung und der jeweilige Vertrag maßgeblich. Wer mehrere Anlagen betreibt, sollte deshalb bei einer steuerlichen Durchsicht die Einkommensteuerberechnung und die umsatzsteuerliche Behandlung getrennt dokumentieren.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
  2. Bundesministerium der Finanzen, Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025
  3. Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht Januar 2025
  4. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
  5. Bundesministerium der Finanzen