SolarbefundRatgeberRechner

Mieterstrom-Dienstleister auswählen: Aufgabenübernahme und Ausstiegswege prüfen

09.10.2026

Ob ein externer Dienstleister die Abrechnung erledigt oder selbst Stromlieferant wird, macht für Zuständigkeit und Ausstieg einen Unterschied. Prüfen Sie deshalb Rollen, Übergaben und Vertragsende getrennt.

Zuerst klären: Wer ist eigentlich der Anbieter?

Der Begriff „Mieterstrom-Dienstleister“ beschreibt nicht automatisch den Vertragspartner. Die Bundesnetzagentur unterscheidet zwischen dem Mieterstromlieferanten und Unternehmen, die einzelne Betriebsaufgaben für ihn erledigen. Ein externer Anbieter kann also etwa die Anlage errichten oder Messstellenbetrieb, Vertragsverwaltung und Kundenservice übernehmen, während Vermieter, Eigentümer oder ein anderer Dritter weiterhin Stromlieferant und Vertragspartner bleibt. In einer anderen Konstellation tritt der Dritte selbst als Lieferant auf. Fragen Sie daher nicht nur nach dem Firmennamen auf dem Angebot, sondern danach, wer den Mieterstromvertrag unterschreibt und wer darin als Lieferant steht. [Bundesnetzagentur: Mieterstrom-FAQ](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/Vertragsarten/Mieterstrom/faq_table.html?nn=686258)

Aufgabenverteilung schriftlich aufteilen

Bitten Sie um eine Zuständigkeitsmatrix statt einer allgemeinen Zusage wie „Wir kümmern uns um alles“. Sinnvolle Zeilen sind: Anlagenbetrieb und Störungsmeldung, Beschaffung von Reststrom, Messung und Zählerdaten, Vertragsabschluss, Abrechnung und Abschlagsbuchung, Kundenanfragen sowie Meldungen an Netzbetreiber oder Behörden. Notieren Sie für jede Zeile den verantwortlichen Rechtsträger, den ausführenden Dienstleister, eine Kontaktstelle und die Übergabe bei Ausfall oder Vertragsende. Die Bundesnetzagentur nennt Abrechnung ausdrücklich als delegierbare Aufgabe; der Lieferant bleibt dabei der zentrale Ansprechpartner und muss die üblichen Abrechnungsanforderungen erfüllen. Das ist besonders wichtig, wenn Rechnungsstellung und Support bei verschiedenen Unternehmen liegen. [Bundesnetzagentur: Mieterstrom-FAQ](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/Vertragsarten/Mieterstrom/faq_table.html?nn=686258)

Angebote vergleichbar machen

Vergleichen Sie nicht nur eine Verwaltungsgebühr oder den Arbeitspreis. Lassen Sie sich Gesamtpreise und Leistungsumfang für dieselbe Laufzeit und dasselbe Gebäudemodell aufschlüsseln: einmalige Einrichtung, laufende Anlagen- und Messkosten, Abrechnung, Kundenservice, Zusatzstrombeschaffung und optionale Leistungen. Klären Sie außerdem, ob das Angebot geförderten Mieterstrom oder ein anderes Mieterstrommodell betrifft. Bei gefördertem Mieterstrom gelten besondere Vorgaben; für Wohnraummieter darf der Gesamtpreis für Mieterstrom und zusätzlichen Strom den gesetzlichen Höchstpreis nicht überschreiten. Die Preisobergrenze ist kein Qualitätsmaßstab: Sie ersetzt nicht die Prüfung, welche Aufgaben und Zusatzkosten im konkreten Angebot enthalten sind. [§ 42a EnWG](https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__42a.html)

Vertragsende und Wechselweg vorab testen

Lassen Sie sich vor der Beauftragung schriftlich erklären, wie ein ordentliches Ende, eine Kündigung des Dienstleistungsvertrags und ein Lieferantenwechsel jeweils ablaufen. Das sind unterschiedliche Vorgänge: Ein Dienstleister kann ausscheiden, während der bisherige Lieferant Vertragspartner der Mieter bleibt; oder der Dritte ist selbst Lieferant und muss den Wechsel organisatorisch ermöglichen. Der technische Stromlieferantenwechsel wird nicht dadurch zum kurzfristigen Vertragsende, dass ein Prozess schneller abgewickelt werden kann. Maßgeblich bleiben die Kündigungsbedingungen des Liefervertrags. Bei gefördertem Mieterstrom ist die Verbraucherbindung auf höchstens zwei Jahre begrenzt; bei Rückgabe der Wohnung endet der Mieterstromvertrag automatisch mit dem Ende des Mietverhältnisses. Prüfen Sie dennoch Fristen, Mitwirkung und erforderliche Informationen im konkreten Vertrag. [§ 42a EnWG](https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__42a.html), [Bundesnetzagentur: Lieferantenwechsel](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/KuendigungLieferantenwechsel/Lieferantenwechsel/artikel.html)

Übergabe statt Abhängigkeit vereinbaren

Ein praktikabler Ausstiegsplan benennt, wer bei Kündigung oder Anbieterwechsel Kundendaten, Zählerstände, offene Abrechnungsfälle und laufende Meldungen übernimmt. Vereinbaren Sie ein lesbares, exportierbares Datenformat, feste Übergabetermine, Ansprechpartner sowie Regeln zum Zugriff und zur Löschung von Daten. Lassen Sie offen formulierte Zusatzentgelte für „Migration“ oder Abschlussarbeiten beziffern. Für ein Wohnungsunternehmen kann ein Beispiel so aussehen: Der Dienstleister erstellt Monatsabrechnungen, aber der Vermieter behält die Vertragsunterlagen und eine Kopie der relevanten Messdaten; endet die Dienstleistung, kann ein Nachfolger diese mit einer dokumentierten Übergabe übernehmen. Das ist eine vertragliche Vorsorgeempfehlung, keine gesetzliche Pflicht aus den hier genannten Quellen. Wer hingegen als Dienstleister selbst Lieferant ist, muss zusätzlich den Wechselprozess und die Mieterkommunikation als Lieferant mitdenken.

Quellen

  1. Bundesnetzagentur
  2. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
  3. Bundesnetzagentur