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Mieterstrom oder gemeinschaftliche Gebäudeversorgung? Modelle im Vergleich

09.10.2026

Beide Modelle nutzen Solarstrom im Mehrparteienhaus, organisieren aber Reststrom und Verantwortung unterschiedlich. Wer ein Projekt plant, sollte zuerst klären, ob eine vollständige Stromlieferung oder nur ein rechnerisch zugeteilter Solarstromanteil gewünscht ist.

Die Kernfrage: Vollversorgung oder Solarstromanteil?

Der Modellvergleich beginnt mit einer einfachen Unterscheidung: Soll ein Anbieter die Wohnung mit Strom vollständig beliefern, oder sollen Bewohner lediglich einen Anteil des örtlich erzeugten PV-Stroms nutzen? Beim geförderten Mieterstrom übernimmt der Lieferant auch die Versorgung, wenn die Sonne nicht genügend Strom liefert. Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) teilt dagegen nur den Solarstrom zu; für den verbleibenden Bedarf bleibt ein ergänzender Stromvertrag nötig. Das ist nicht bloß eine Abrechnungsnuance: Es entscheidet darüber, wer Lieferantenaufgaben übernimmt und ob Bewohner ihren bisherigen Vertrag behalten können. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für [Mieterstromverträge](https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__42a.html) und [Gebäudestromnutzungsverträge](https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__42b.html) setzen dafür unterschiedliche Rollen.

So funktioniert Mieterstrom

Beim Mieterstrom wird Solarstrom aus dem Gebäude an teilnehmende Bewohner geliefert; wenn die Anlage nicht reicht, ergänzt der Lieferant den Bezug aus dem Netz. Im geförderten Modell muss der Anbieter deshalb nicht nur Dachstrom abrechnen, sondern eine vollständige Versorgung organisieren. Dazu gehören Beschaffung des Reststroms, Verträge, Abrechnung und die energiewirtschaftlichen Pflichten eines Lieferanten. Aufgaben können an Dienstleister gehen, die Verantwortung des Lieferanten verschwindet dadurch aber nicht automatisch. Für geförderte Verträge gelten außerdem besondere Schutzregeln: Sie dürfen grundsätzlich nicht Bestandteil des Wohnraummietvertrags sein; eine Verbraucherbindung über zwei Jahre ist unwirksam. Die [Bundesnetzagentur fasst Verbraucherregeln und Modellvarianten](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/Vertragsarten/Mieterstrom/start.html) zusammen. Bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung sind die jeweilige Förderfähigkeit und der für das Projekt maßgebliche Anlagenzeitpunkt zu prüfen, nicht ein pauschal angenommener Zuschlag.

So funktioniert gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Bei der GGV wird innerhalb desselben Gebäudes oder einer Nebenanlage erzeugter Solarstrom ohne Durchleitung durch ein Netz genutzt. Für die Teilnehmenden ist eine viertelstündliche Messung vorgeschrieben. Im Vertrag werden unter anderem Nutzungsanteil, möglicher Preis und Zuständigkeit für Betrieb und Wartung vereinbart. Der gesetzliche Verteilmechanismus rechnet die in einem Viertelstundenintervall verfügbare Menge nach einem Aufteilungsschlüssel den Teilnehmenden zu; eine Person erhält dabei nicht mehr als ihren Verbrauch in diesem Intervall. Der Schlüssel ist damit eine vertragliche Gestaltungsfrage, aber kein Versprechen auf eine feste Strommenge. Der Betreiber muss die Reststromversorgung nicht übernehmen und darf die freie Wahl des ergänzenden Lieferanten nicht einschränken. Die [Bundesnetzagentur erläutert](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/Solaranlagen/Solar_Mehrparteien/start.html), dass der EEG-Mieterstromzuschlag bei diesem Modell nicht beansprucht werden kann.

Reststrom: Der entscheidende Alltagsunterschied

Stellen wir uns ein Haus vor, dessen Dachanlage an einem hellen Nachmittag Strom erzeugt, nachts aber nichts liefert. Im Mieterstrommodell kümmert sich der Lieferant um beide Situationen: lokale Erzeugung und notwendigen Netzstrom. In der GGV wird der passende Solarstromanteil rechnerisch zugeordnet; für Nächte, wolkige Phasen und Verbrauch oberhalb dieses Anteils nutzt der Bewohner seinen eigenen Reststromvertrag. Das Beispiel beschreibt die Funktionsweise, keine Ertragsprognose. Praktisch sollte die Hausgemeinschaft daher vorab klären, ob sie möglichst wenig eigene Lieferantenorganisation möchte oder lieber den Reststromanbieter selbst auswählt. Wer bereits einen passenden Vertrag hat und diesen behalten will, kann in der GGV leichter anknüpfen; ein konkreter Preisvorteil folgt daraus nicht automatisch.

Aufwand und Zuständigkeiten vergleichen

Für die GGV stehen Messkonzept, viertelstündliche Verbrauchsdaten, Verteilungsschlüssel und Abrechnung des Solaranteils im Mittelpunkt. Die Teilnahme beruht auf einem Gebäudestromnutzungsvertrag; bei Wohnungseigentum kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Beschluss der Gemeinschaft diesen Vertrag ersetzen. Mieterstrom verlangt zusätzlich eine vollständige Reststromlieferung. Das kann für Bewohner bequem sein, bindet den Betreiber oder einen beauftragten Lieferanten aber in eine breitere Lieferantenrolle ein. Ein Dienstleister kann Abwicklung, Messstellenbetrieb oder Abrechnung übernehmen. Vergleichen Sie Angebote deshalb nicht nur nach dem Preis je Kilowattstunde Solarstrom: Fragen Sie, wer Zähler und Daten organisiert, wer Ausfälle bearbeitet, welche Kosten für Reststrom anfallen und wie der Vertrag endet.

Entscheidungshilfe für ein konkretes Haus

Mieterstrom passt eher, wenn ein organisierter Anbieter eine integrierte Vollversorgung anbieten soll und die Hausseite die damit verbundene Lieferanten- und Abrechnungsorganisation tragen oder auslagern kann. Die GGV passt eher, wenn Bewohner einen transparent zugeteilten Solarstromanteil nutzen, ihren Reststromvertrag frei wählen und die Mess- und Abrechnungsprozesse separat organisieren wollen. Für die Auswahl helfen fünf Fragen: Ist das Messkonzept für Viertelstundenwerte verfügbar? Wie wird der Aufteilungsschlüssel festgelegt? Wer trägt Betrieb und Wartung? Wer liefert den Reststrom? Und welche Förderung gilt für Anlage und Nutzungsmodell tatsächlich? Mieterstrom und GGV sollten nicht allein anhand vermeintlicher Förderhöhe gegeneinander gerechnet werden: Im einen Modell ist eine EEG-Förderung des Mieterstroms möglich, im anderen schließt das Gesetz diesen Zuschlag aus. Holen Sie vor Vertragsschluss eine projektspezifische fachliche Prüfung ein, insbesondere bei komplexen Zählerstrukturen oder mehreren Gebäudeteilen.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet
  2. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet
  3. Bundesnetzagentur
  4. Bundesnetzagentur