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Mieterstromvertrag prüfen: Solaranteil, Reststrom und Preisbestandteile verstehen

09.10.2026

Bei gefördertem Mieterstrom umfasst die vertragliche Versorgung auch den Strom, den die Solaranlage gerade nicht liefert. Prüfen Sie deshalb, wie Solar- und Reststrom abgerechnet werden, welche Preisbestandteile gelten und ob Laufzeit, Kündigung sowie Rechnung nachvollziehbar geregelt sind.

Zuerst klären: Was bedeutet Solaranteil?

Bei Mieterstrom ist „Solaranteil“ nicht automatisch ein fester Anteil, den Sie jeden Monat beziehen. Die Anlage liefert je nach Sonneneinstrahlung und Verbrauch unterschiedlich viel. Reicht die Erzeugung gerade nicht, steht ergänzend Strom aus dem öffentlichen Netz zur Verfügung. Der Mieterstromlieferant bleibt dabei Ihr Ansprechpartner für die Gesamtbelieferung. Fragen Sie daher im Vertrag oder Preisblatt nach, wie die gemessenen Kilowattstunden den beiden Mengen zugeordnet werden: Wird Solarstrom als eigener Arbeitspreis ausgewiesen, oder gilt ein gemeinsamer Tarif? Wie wird ein Speicher behandelt, falls einer vorhanden ist? Solche Details sind projektspezifisch; die gesetzliche Versorgungspflicht allein verrät weder die tatsächliche Solarquote Ihres Haushalts noch die konkrete Mess- und Abrechnungsmethode.

Reststrom: Lieferant und Abrechnung nachvollziehen

Reststrom ist die Ergänzung, wenn die örtliche Anlage Ihren Bedarf nicht deckt, etwa nachts oder bei geringer Erzeugung. In geförderten Modellen organisiert der Mieterstromlieferant diesen Zusatzbezug; Sie müssen dafür grundsätzlich keinen zweiten Liefervertrag mit einem anderen Versorger abschließen. Prüfen Sie dennoch, wer im Vertrag als Lieferant genannt ist und ob dieser auch für Reststrom verantwortlich ist. Achten Sie auf eine klare Definition, welche Verbrauchsmengen als Mieterstrom und welche als zusätzliche Menge abgerechnet werden. Das ist besonders wichtig, wenn ein Angebot unterschiedliche Arbeitspreise verspricht: Ohne verständliche Zuordnung können Sie später kaum kontrollieren, ob die Abrechnung dem Tarif entspricht.

Preisbestandteile nicht mit Solarquote verwechseln

Ein niedrigerer Preis für lokal erzeugte Kilowattstunden ist nicht automatisch ein niedriger Gesamtpreis. Die Bundesnetzagentur nennt als Bestandteile des Mieterstrompreises unter anderem Beschaffungs- beziehungsweise Gestehungskosten und Messstellenbetrieb. Ob und wie die einzelnen Positionen angesetzt werden, hängt vom konkreten Modell und der Abrechnung ab. Vergleichen Sie daher nicht nur den Arbeitspreis, sondern auch Grundpreis, Messentgelt, Umsatzsteuer und mögliche Preisänderungsregeln. Bei gefördertem Mieterstrom darf der Gesamtpreis für Mieterstrom und zusätzlichen Strombezug für Wohnraummieter die gesetzliche Grenze von 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs nicht übersteigen. Die Prüfung bezieht sich auf Grund- und Arbeitspreis zusammen, nicht auf einen isolierten Werbe-Arbeitspreis.

Ein Rechenbeispiel für den Angebotsvergleich

Nehmen wir rein beispielhaft an, ein Vertrag nennt 30 Cent je Kilowattstunde und 10 Euro Grundpreis im Monat. Bei 2.000 kWh Jahresverbrauch wären die rechnerischen Energiekosten 600 Euro und der Grundpreis 120 Euro; zusammen also 720 Euro vor möglichen weiteren Kosten oder Preisänderungen. Dieses Beispiel ist keine Marktpreisangabe und sagt nichts über eine konkrete Anlage aus. Es zeigt, warum Sie die Preisbestandteile vollständig addieren sollten. Ist daneben ein gesonderter Preis für Reststrom angegeben, klären Sie, welche Verbrauchsmenge zu welchem Preis berechnet wird und ob der Grundpreis für beide Mengen oder für den gesamten Liefervertrag gilt. Vergleichen Sie den so ermittelten Jahresbetrag mit dem örtlichen Grundversorgungstarif anhand derselben Verbrauchsannahme.

Laufzeit, Kündigung und Kopplung kontrollieren

Lesen Sie nicht nur den Preis, sondern auch Vertragsbeginn, Laufzeit, Verlängerung und Kündigungsfrist. Die Bundesnetzagentur weist für geförderte Mieterstromverträge auf eine maximale Vertragslaufzeit von zwei Jahren bei Abschluss hin. Der Mieterstromvertrag darf grundsätzlich nicht Teil des Wohnungsmietvertrags sein; das Gesetz sieht eng begrenzte Ausnahmen vor. Prüfen Sie deshalb, ob der Stromvertrag separat abgeschlossen wird und ob Miet- und Liefervertrag unterschiedliche End- und Kündigungsregeln nennen. Bei Auszug endet ein Mieterstromvertrag im gesetzlichen Anwendungsbereich mit Rückgabe der Räume. Die Bundesnetzagentur weist außerdem darauf hin, dass das Regelwerk ihrer Mieterstrom-FAQ ausschließlich geförderte EEG-Modelle betrifft; andere örtliche Modelle können anders ausgestaltet sein.

Rechnung und Unterlagen systematisch prüfen

Bewahren Sie Vertrag, Preisblatt, Begrüßungsschreiben und Jahresrechnung gemeinsam auf. Auf der Rechnung sollten Sie Verbrauch, Abrechnungszeitraum, geltende Preise und Zählerstände mit den Vertragsangaben abgleichen. Fragen Sie bei einer unklaren Aufteilung schriftlich nach, welche Mengen als Solar- und Reststrom gelten und wie Grundpreis sowie Messstellenbetrieb berücksichtigt wurden. Energierechnungen müssen verständlich sein; die Berechnungsfaktoren sind vollständig und allgemein verständlich auszuweisen. Legen Sie bei der Prüfung dieselbe Verbrauchsmenge zugrunde, statt Angebote mit unterschiedlichen Jahresverbrauchsschätzungen zu vergleichen. Dieser Leitfaden erklärt die allgemeinen Regeln für geförderten Mieterstrom, ersetzt aber keine Prüfung eines konkreten Vertrags oder Sonderfalls.

Quellen

  1. Bundesnetzagentur
  2. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
  3. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
  4. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz