SolarbefundRatgeberRechner

Mieterwechsel mit Mieterstrom: Zählerstand und Vertrag sauber übergeben

09.10.2026

Wer aus einer Wohnung mit Mieterstrom auszieht, sollte Vertragsende und Verbrauchsstichtag zusammen denken: Das Mieterstromverhältnis endet bei Rückgabe der Räume, während der Zählerstand die Abgrenzung der Verbräuche nachvollziehbar macht. Der neue Haushalt braucht eine eigene, rechtzeitig vereinbarte Belieferung; der technische Lieferantenwechsel ersetzt weder Vertragsschluss noch Kündigung.

Erst klären, welches Modell vorliegt

„Solarstrom im Haus“ bezeichnet nicht automatisch denselben Vertragstyp. Die folgenden Schritte beziehen sich auf Mieterstromverträge nach § 42a EnWG. Prüfen Sie auf Vertrag oder Abrechnung, wer Ihr Vertragspartner ist und ob tatsächlich ein Mieterstromvertrag vorliegt. Das ist wichtig, weil die besonderen Regeln zu Laufzeit, Kündigung und Vertragsende nicht pauschal auf jedes gemeinschaftliche oder lokal erzeugte Strommodell übertragen werden sollten. Bei Verbraucherkunden sind unter anderem eine Bindung über zwei Jahre und bestimmte Kündigungsfristen über einen Monat unwirksam.

Auszug: Enddatum an die Wohnungsrückgabe knüpfen

Bei einem Vertrag nach § 42a endet der Mieterstromvertrag mit der Rückgabe der Räume, wenn das Mietverhältnis endet; dafür ist keine zusätzliche Kündigung nötig. Praktisch sollte die ausziehende Person dem Lieferanten dennoch frühzeitig das Auszugsdatum mitteilen und sich den Vertragsabschluss beziehungsweise das Vertragsende schriftlich bestätigen lassen. So bleiben die vertragliche Abmeldung und die tatsächliche Übergabe zeitlich nachvollziehbar. Die schnellere technische Wechselabwicklung ist kein Ersatz für Vertragsregeln: Kündigungsbedingungen bleiben bestehen.

Am Übergabetag den Zählerstand beweissicher festhalten

Lesen Sie den maßgeblichen Stromzähler möglichst am Tag der Übergabe ab. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, Zählernummer und angezeigten Stand im Wohnungsübergabeprotokoll; ein Foto, auf dem Nummer und Anzeige erkennbar sind, ergänzt die Notiz. Geben Sie den Wert dem Mieterstromlieferanten und – wenn der Lieferant oder Messstellenbetreiber ihn anfordert – den zuständigen Stellen weiter. Beispiel: Weicht die Schlussabrechnung später vom Protokollstand ab, lässt sich mit Foto und unterschriebenem Übergabeprotokoll der vereinbarte Stichtag prüfen. Bei mehreren Zählern oder getrennten Messungen für Haushalt und Allgemeinstrom muss klar sein, welcher Zähler zum Vertrag der Wohnung gehört.

Neuer Einzug: Vertrag vor dem ersten Verbrauch organisieren

Der ausziehende Mieter sollte dem Nachmieter nicht einfach einen Vertrag oder eigene Zugangsdaten „übergeben“: Der neue Haushalt benötigt eine passende Belieferungsvereinbarung. Bleibt die Wohnung im Mieterstrommodell, kann der Lieferant erklären, welche Anmeldung und Vertragsunterlagen erforderlich sind. Wird ein anderer Lieferant gewählt, ist laut Bundesnetzagentur die Marktlokations-ID ein wichtiges Zuordnungsmerkmal; der bisherige Mieterstromlieferant klärt die dafür nötigen Formalitäten. Den Vertrag für die neue Belieferung sollte der einziehende Haushalt vor der ersten Stromentnahme abschließen. Wer zunächst ohne vorherigen Vertrag Strom nutzt, fällt in der Regel in die Grundversorgung; ein späterer Vertrag mit dem Wunschlieferanten gilt nur für die Zukunft.

Übergabe als kurze Checkliste

Für beide Parteien reicht meist ein gemeinsames Übergabeblatt mit diesen Punkten: Vertragsname und Lieferant, Zählernummer, Zählerstand samt Datum, Datum der Rückgabe, Ansprechpartner für die Endabrechnung und Bestätigung, wer die neue Belieferung veranlasst. Der Ausziehende bewahrt Kopie, Foto und Kündigungs- oder Endbestätigung auf; der Einziehende holt vorab die für den neuen Vertrag nötigen Daten ein. Stimmen Stichtag, Zähler oder Vertragsart nicht überein, nicht selbst schätzen oder einen Vertragswechsel rückdatieren lassen, sondern Lieferant und gegebenenfalls Messstellenbetreiber um Klärung bitten. Diese Dokumentation ersetzt keine vertragliche Beratung, verhindert aber typische Zuordnungs- und Abrechnungsunklarheiten.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet
  2. Bundesnetzagentur
  3. Bundesnetzagentur