Negative Börsenpreise: Welche EEG-Regel gilt für Ihre PV-Anlage?
09.10.2026
Bei negativen Strompreisen hängt die PV-Vergütung nicht allein von der Anlagengröße ab: Entscheidend sind vor allem das Inbetriebnahmedatum und die für die Anlage geltende EEG-Fassung. Seit dem Solarspitzengesetz unterscheidet das EEG zudem zwischen kürzlich in Betrieb genommenen Anlagen, älteren Anlagen und einem freiwilligen Wechsel, der noch unter EU-Beihilfevorbehalt steht.
Nicht jede Anlage fällt unter dieselbe Negativpreis-Regel
Ein negativer Börsenpreis bedeutet nicht automatisch, dass jeder PV-Betreiber für diese Zeit keine Vergütung erhält. Der aktuelle § 51 EEG setzt den anzulegenden Wert während negativer Spotmarktpreise zwar grundsätzlich auf null. Der entscheidende Zusatz lautet aber: Es muss die Fassung gelten, die für genau diese Anlage maßgeblich ist. Außerdem nimmt das Gesetz Anlagen unter 100 kW vorübergehend aus der neuen Regel heraus, solange das Kalenderjahr, in dem das intelligente Messsystem eingebaut wird, noch nicht abgelaufen ist. [§ 51 EEG](https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__51.html) Für eine Anlage mit 8 kW, die im März 2025 ans Netz ging, ist daher das Inbetriebnahmedatum allein noch keine ausreichende Antwort: Sie liegt unter 100 kW, weshalb die Smart-Meter-Ausnahme zu prüfen ist. Erst wenn die Übergangsfrist dieser Ausnahme abgelaufen ist, ist die Frage nach negativen Preisen nach dieser Vorschrift praktisch relevant. Das ist ein Beispiel zur Einordnung, keine individuelle Abrechnung.
Der Stichtag 25. Februar 2025 ist der erste Filter
Für Solaranlagen, die ab dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden, ist die neue Regelung des Solarspitzengesetzes der Ausgangspunkt. Für Anlagen, die ab 1. Januar 2023, aber vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb gingen, schreibt § 100 Absatz 46 die ältere Fassung der §§ 51 und 51a Absatz 1 vor. Und bei noch älteren Anlagen kann wiederum eine frühere EEG-Fassung maßgeblich sein. Es gibt also nicht eine einzige Antwort für alle Bestandsanlagen. [Übergangsregel in § 100 EEG](https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__100.html) Die Bundesnetzagentur bestätigt als allgemeine Orientierung, dass der EEG-Fördersatz nach Inbetriebnahmezeitpunkt und installierter Leistung bemessen wird. Halten Sie deshalb das Datum der Inbetriebnahme und die installierte Leistung bereit, statt nur nach dem Kalenderjahr des Kaufvertrags oder der Montage zu gehen. [Übersicht der Bundesnetzagentur zu EEG-Fördersätzen](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/EEG_Foerderung/start.html)
Was bedeutet null – und was gleicht die Verlängerung aus?
„Auf null“ bezieht sich auf den anzulegenden Wert für betroffene Zeiträume; es ist keine Aussage darüber, dass die Anlage technisch abgeschaltet wird. Ob ein Betreiber tatsächlich eine Abregelung veranlasst, hängt von seiner technischen Ausstattung und Vermarktung ab. Wichtig ist auch der Unterschied zwischen einem vorübergehenden Wegfall des Werts und einem ersatzlosen Verlust aller Förderzeit: § 51a sieht für Zeiträume, in denen § 51 den Wert reduziert, grundsätzlich eine Verlängerung des Vergütungszeitraums vor. [§ 51 EEG](https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__51.html) und [§ 51a EEG](https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__51a.html) Für Solarstrom wird diese Verlängerung nicht schlicht Stunde für Stunde addiert: Das Gesetz halbiert die Zahl der relevanten Viertelstunden und rundet auf eine volle Viertelstunde auf. Die konkrete Verlängerung wird nach den gesetzlich festgelegten Zeitkontingenten für die Monate bestimmt. Bei Altanlagen vor dem Stichtag ist dagegen gerade zu beachten, dass § 100 Absatz 46 nur auf § 51a Absatz 1 verweist und Absatz 2 ausdrücklich ausnimmt.
Freiwilliger Wechsel für bestimmte Bestandsanlagen: noch nicht einfach wählen
Das EEG enthält außerdem eine Option für bestimmte Bestandsanlagen: Betreiber, deren bisher maßgebliche EEG-Fassung bei negativen Preisen keine Verringerung vorsieht, können gegenüber dem Netzbetreiber in Textform erklären, dass sie die neuen §§ 51 und 51a anwenden wollen. Diese Erklärung wirkt frühestens ab Ende des Kalenderjahres, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wurde; als Gegenstück sieht die Vorschrift einen Aufschlag von 0,6 Cent pro Kilowattstunde auf den anzulegenden Wert vor. [§ 100 Absatz 47 EEG](https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__100.html) Doch diese freiwillige Regel steht unter einem gesetzlichen EU-Beihilfevorbehalt: § 101 EEG erlaubt ihre Anwendung erst nach Genehmigung durch die Europäische Kommission. Sie sollte daher nicht als bereits frei verfügbare Vertragsoption behandelt werden. Vor einer Erklärung sind der konkrete Anlagenstatus und die aktuelle Freigabe zu prüfen. [§ 101 EEG](https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__101.html)
Praktische Prüfung vor der nächsten Abrechnung
Für eine belastbare Zuordnung gehen Sie in dieser Reihenfolge vor: Notieren Sie das registrierte Inbetriebnahmedatum und die installierte Leistung. Prüfen Sie dann, ob die Anlage unter den 25.-Februar-2025-Stichtag fällt oder ob eine noch ältere EEG-Fassung gilt. Bei Anlagen unter 100 kW gehört außerdem der Einbauzeitpunkt des intelligenten Messsystems dazu, denn er beeinflusst die Ausnahme vom neuen § 51. Erst danach lässt sich sinnvoll beurteilen, ob negative Börsenpreise den anzulegenden Wert überhaupt verändern können. Fragen Sie Ihren Netzbetreiber schriftlich, welche Fassung er für Ihre Anlage anwendet und auf welche Inbetriebnahmedaten er sich stützt. Falls es um einen freiwilligen Wechsel geht, fragen Sie ausdrücklich auch nach dem Stand des Beihilfevorbehalts. Ein einzelner Negativpreis oder ein Strompreisdiagramm reicht für die Zuordnung nicht: Maßgeblich sind Gesetzesfassung, Fristen und Anlagendaten.