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PV-Anlage stilllegen: MaStR und Netzbetreiber abstimmen

09.10.2026

Bei einer endgültigen PV-Stilllegung müssen Betreiber den Status im MaStR innerhalb eines Monats eintragen. Die MaStR-Meldung ersetzt grundsätzlich nicht die Mitteilung an den Anschlussnetzbetreiber. Entscheidend ist, dass der tatsächliche Stilllegungstermin, der Registerstatus und die Nachricht an den Netzbetreiber zusammenpassen.

Erst klären: vorübergehend oder endgültig?

Ein abgeschalteter Wechselrichter oder eine Anlage, die zeitweise nicht einspeist, ist nicht automatisch dauerhaft stillgelegt. Die MaStR-Hilfe unterscheidet zwischen der vorübergehenden und der endgültigen Stilllegung; eine vorübergehende Meldung ist freiwillig. Wetterbedingte Produktionspausen sind keine Außerbetriebnahme. Maßgeblich für die endgültige Stilllegung ist, dass die Anlage nicht weiterbetrieben wird und ihre technische Betriebsbereitschaft dauerhaft wegfällt. Wenn Reparatur, Austausch oder Wiederbetrieb geplant sind, prüfen Sie den Status, bevor Sie eine endgültige Meldung wählen: Für eine bloße Unterbrechung sollten Sie nicht vorschnell den endgültigen Anlagenstatus eintragen. [MaStR-Hilfe: Stilllegung](https://www.marktstammdatenregister.de/MaStRHilfe/subpages/verwaltungEinheitstilllegungEinheit.html)

MaStR: Ereignisdatum und Monatsfrist

Die Pflicht betrifft den Beginn sowohl einer vorläufigen als auch einer endgültigen Stilllegung. § 5 MaStRV setzt für die Meldung eine Frist von einem Monat ab Eintritt des Ereignisses. Praktisch heißt das: Halten Sie das tatsächliche Datum fest und tragen Sie nicht vorsorglich einen künftigen Termin ein. Beispiel: Wird eine Anlage nach einem geplanten Rückbau am 12. Oktober endgültig außer Betrieb genommen, sollte der Betreiber den Registervorgang zeitnah erledigen und die Monatsfrist ab diesem Ereignis berechnen. Das Beispiel veranschaulicht die Frist, ersetzt aber keine Prüfung eines konkreten Falls. [§ 5 MaStRV](https://www.gesetze-im-internet.de/mastrv/__5.html)

Netzbetreiber separat einbeziehen

Behandeln Sie Register und Anschlussverhältnis als zwei aufeinander abzustimmende Schritte. Die MaStR-Hilfe sagt, dass die Stilllegung grundsätzlich auch dem Anschlussnetzbetreiber angezeigt werden muss; als Ausnahme nennt sie Balkonkraftwerke. Senden Sie dem Anschlussnetzbetreiber deshalb eine eigene Nachricht mit Anlagenstandort, MaStR-Nummer, Stilllegungstermin und der Information, ob die Stilllegung endgültig oder vorübergehend ist. Das ist eine praktische Empfehlung, keine zusätzliche gesetzliche Inhaltsvorgabe aus den hier zitierten Quellen. Bei endgültiger Stilllegung startet im MaStR eine Netzbetreiberprüfung; der endgültige Status wird erst nach dessen Bestätigung registriert. Eine nicht abgeschlossene Prüfung ist daher ein Anlass, den Status im Portal zu kontrollieren und bei offenen Punkten mit dem Anschlussnetzbetreiber abzugleichen. [MaStR-FAQ](https://vorschau.marktstammdatenregister.de/MaStRHilfe/subpages/faq.html)

Abschlusskontrolle: drei Angaben abgleichen

Vor dem Abschluss lohnt ein Abgleich in drei Punkten: Stimmt das gemeldete Datum mit dem tatsächlichen Ereignis überein? Ist im MaStR die passende Art der Stilllegung gewählt und der Vorgang innerhalb der Monatsfrist eingereicht? Hat der Anschlussnetzbetreiber die separate Nachricht erhalten und die endgültige MaStR-Prüfung bestätigt? Notieren Sie MaStR-Nummer, Versanddatum und Rückmeldung zusammen mit Ihren Anlagenunterlagen. So lassen sich abweichende Anlagenstatus eher erkennen und gezielt klären. Bewahren Sie außerdem eine Kopie Ihrer Nachricht und einer Eingangsbestätigung auf, damit Sie die beiden Abläufe später nebeneinander abgleichen können.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
  2. Marktstammdatenregister (Bundesnetzagentur)
  3. Marktstammdatenregister (Bundesnetzagentur)