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PV-Anlage aus dem Unternehmensvermögen entnehmen: Steuerberatung vorbereiten

09.10.2026

Eine Entnahme der Photovoltaikanlage betrifft Einkommen- und Umsatzsteuer getrennt. Für das Beratungsgespräch helfen ein klarer Nutzungsanlass, belastbare Anlagendaten und eine Prüfung von Buchwert, möglicher Steuerbefreiung und Umsatzsteuerfolgen.

Zuerst den Anlass und die Nutzung sauber beschreiben

Vor dem Termin sollte feststehen, was sich tatsächlich ändert: Wird der erzeugte Strom künftig überwiegend privat verbraucht, etwa weil ein Speicher, ein privates E-Auto oder eine Wärmepumpe hinzukommt? Die BMF-FAQ nennt eine voraussichtliche private Nutzung von mehr als 90 Prozent als Fall, in dem die Anlage aus dem Unternehmen zu entnehmen ist. [BMF-FAQ zu Photovoltaik](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/foerderung-photovoltaikanlagen.html) Notieren Sie den Anlass, den geplanten Zeitpunkt und eine nachvollziehbare Schätzung der Stromverwendung. Legen Sie – soweit vorhanden – Erzeugungs- und Einspeisedaten, Abrechnungen, Speicherwerte und eine Aufteilung des Verbrauchs vor. Das ist eine Vorbereitungshilfe, kein Ersatz für eine steuerliche Nutzungsprognose: Der Berater muss den konkreten Sachverhalt würdigen.

Einkommensteuer: Buchwert und mögliche Steuerbefreiung

Für die ertragsteuerliche Einordnung ist zuerst wichtig, in welchem Betriebsvermögen die Anlage liegt und wie der Betrieb sonst tätig ist. Das Einkommensteuergesetz sieht für Entnahmen zu privaten oder anderen betriebsfremden Zwecken grundsätzlich den Teilwert vor. [§ 6 EStG](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6.html) Deshalb gehören Anschaffungs- und Herstellungskosten, bisherige Abschreibungen, Buchwert und ein aktueller Nachweis zum Wert der Anlage in die Unterlagenmappe. Daneben gibt es eine besondere Steuerbefreiung für bestimmte PV-Anlagen: Das BMF-Schreiben sagt, dass der Gewinn oder Verlust aus Veräußerung oder Entnahme steuerfrei sein kann, wenn der betreffende Betrieb ausschließlich Einnahmen und Entnahmen erzielt, die nach § 3 Nummer 72 EStG steuerfrei sind. [BMF-Schreiben zur Steuerbefreiung für PV](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2023-07-17-Photovoltaikanlagen-Steuerbefreiung.pdf?__blob=publicationFile&v=1) Ein praktischer Prüfpunkt: Betreibt derselbe Betrieb auch ein Handwerks-, Handels- oder anderes Unternehmen? Dann sollte die Steuerberatung ausdrücklich klären, ob und in welchem Umfang die PV-Sonderregeln greifen. Aus dem bloßen Umstand, dass die Anlage selbst die Voraussetzungen einer Förderung erfüllt, folgt nicht automatisch, dass jede steuerliche Folge der Entnahme entfällt.

Umsatzsteuer separat prüfen – nicht mit der Einkommensteuer vermischen

Die Umsatzsteuer ist eine eigene Prüfung. § 12 Absatz 3 UStG sieht für bestimmte PV-Umsätze den Nullsteuersatz vor; das Gesetz knüpft die Begünstigung an gesetzliche Anlagen- und Gebäudekriterien. [§ 12 UStG](https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__12.html) Die BMF-FAQ führt aus, dass eine Entnahme unter den entsprechenden Voraussetzungen dem Nullsteuersatz unterliegen kann. Das ist kein pauschaler Freibrief für jede Anlage oder jede Konstellation. [BMF-FAQ](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/foerderung-photovoltaikanlagen.html) Fragen Sie daher konkret: Wurde beim Kauf Vorsteuer geltend gemacht? Wann wurde die Anlage geliefert beziehungsweise installiert? Ist die geplante Entnahme umsatzsteuerlich eine begünstigte Entnahme, und welche Nachweise braucht das Finanzamt? Legen Sie die ursprüngliche Rechnung und bisherige Umsatzsteuererklärungen vor. Einkommens- und umsatzsteuerliche Beurteilung sollten als zwei getrennte Ergebnisse dokumentiert werden.

Checkliste für das Beratungsgespräch

Für eine belastbare Prüfung können Sie vorab diese Punkte zusammentragen: - Anschaffungsrechnung, Inbetriebnahmedatum, Leistung laut Marktstammdatenregister sowie Angaben zu Speicher und wesentlichen Komponenten. - Buchführungsauszug mit Anschaffungskosten, Abschreibungen und aktuellem Buchwert; zusätzlich Unterlagen, anhand derer der Teilwert eingeordnet werden kann. - Stromerzeugung, Einspeisung und Eigenverbrauch, dazu erwartete Änderung der Nutzung und deren Startdatum. - Rechtsform und Tätigkeitsbild des Unternehmens: Gibt es außer dem PV-Betrieb noch weitere betriebliche Aktivitäten? - Bisherige umsatzsteuerliche Behandlung, insbesondere Vorsteuerabzug, Kleinunternehmerstatus und einschlägige Erklärungen. Ein Beispiel zur Gesprächsvorbereitung: Wird künftig der weitaus größte Teil des Stroms in einem privaten Haushalt genutzt, kann das die Frage der Entnahme aufwerfen; der tatsächliche Schwellenwert und die Dokumentation sind mit den Nutzungsdaten zu belegen. Die Beratung sollte am Ende festhalten, ab wann die Anlage dem Privatbereich zugeordnet wird, wie sie bewertet wird und welche Folgen in beiden Steuerarten entstehen. Dieser Überblick ist allgemeine Orientierung und keine individuelle Steuerberatung.

Quellen

  1. Bundesministerium der Finanzen
  2. Bundesministerium der Justiz
  3. Bundesministerium der Justiz
  4. Bundesministerium der Finanzen