PV-Einkommensteuer: Anlagen- und Betreibergrenzen prüfen
09.10.2026
Die Einkommensteuerbefreiung für Photovoltaik hängt von der Leistung je Wohn- oder Gewerbeeinheit und einer Gesamtgrenze von 100 kWp pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft ab. Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, gilt ein einheitliches Limit je Einheit.
Nicht nur die Dachanlage zählt
Die Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nummer 72 EStG erfasst Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit begünstigten Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden. Sie betrifft damit nicht nur Einspeisevergütungen: Auch der selbst verbrauchte Solarstrom fällt unter den Begriff der Entnahme. Für den Größenvergleich ist die installierte Bruttoleistung in Kilowatt peak (kWp) maßgeblich, wie sie im Marktstammdatenregister (MaStR) verzeichnet ist. Verwenden Sie deshalb den Registerwert und nicht eine Schätzung des Jahresertrags. [BMF-Schreiben zur Steuerbefreiung](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2023-07-17-Photovoltaikanlagen-Steuerbefreiung.pdf?__blob=publicationFile&v=2).
Zwei Grenzen nacheinander prüfen
Praktisch ist eine zweistufige Prüfung sinnvoll. Zuerst vergleichen Sie die Anlagenleistung am jeweiligen Gebäude mit dem pro Wohn- oder Gewerbeeinheit geltenden Höchstwert. Danach betrachten Sie die Betreibergrenze: Die installierte Leistung der dem Steuerpflichtigen oder der Mitunternehmerschaft zuzurechnenden Anlagen darf insgesamt 100 kWp nicht überschreiten. Sie hängt also nicht daran, ob die Anlagen auf einem Grundstück stehen oder technisch getrennte Systeme sind. Erfassen Sie daher auch Anlagen an anderen Immobilien, die derselben steuerpflichtigen Person oder Mitunternehmerschaft zuzurechnen sind. [§ 3 EStG](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html).
Der Stichtag 1. Januar 2025
Für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, nennt das BMF-Handbuch einen einheitlichen Rahmen von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Notieren Sie deshalb bei einer Erweiterung ebenso das Datum wie bei einer Anschaffung oder erstmaligen Inbetriebnahme. Bei Anlagen aus früheren Zeiträumen sollte man nicht allein anhand dieser neuen Einheitsgrenze urteilen: Prüfen Sie zunächst, ob der konkrete Vorgang tatsächlich unter die Stichtagsregel fällt, und berücksichtigen Sie für den übrigen Bestand die jeweils einschlägige Rechtslage. Umbauten und Erweiterungen in mehreren Schritten können eine steuerliche Einzelfallprüfung erfordern. [Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025](https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/B-Anhaenge/Anhang-27a/anhang-27a.html).
Beispiel: 30 plus 75 kWp
Eine Betreiberin hat eine Anlage mit 30 kWp auf einem Einfamilienhaus und eine zweite mit 75 kWp auf einem Gebäude mit drei selbständig nutzbaren Wohneinheiten. Bei der zweiten Anlage ergeben sich 25 kWp je Einheit; sie liegt damit innerhalb der 30-kWp-Grenze, sofern die Neuregelung gilt. Für die Betreibergrenze werden beide Anlagen zusammen betrachtet: 30 + 75 = 105 kWp. Die Grenze von insgesamt 100 kWp ist überschritten. Nach der Verwaltungsanweisung ist dies eine Freigrenze, keine bloße Kürzung um die 5 kWp oberhalb des Limits: Die Steuerbefreiung greift dann insgesamt nicht. Das Beispiel setzt voraus, dass beide Anlagen derselben Betreiberin zuzurechnen sind und für die zweite Anlage die Neuregelung gilt. [§ 3 EStG](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html), [BMF-Handbuch 2025](https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/B-Anhaenge/Anhang-27a/anhang-27a.html).
Unterlagen für den eigenen Check
Legen Sie für jede Anlage den MaStR-Auszug mit der installierten Bruttoleistung, Anschaffungs- und Inbetriebnahmedaten sowie Nachweise zu späteren Erweiterungen bereit. Erfassen Sie außerdem je Gebäude die Zahl der Wohn- oder Gewerbeeinheiten und ordnen Sie jede Anlage der steuerpflichtigen Person oder Mitunternehmerschaft zu. Rechnen Sie zunächst die Einzelgrenze und anschließend die Betreibergrenze nach. Freiflächenanlagen sind nicht von der hier beschriebenen gebäudebezogenen Einkommensteuerbefreiung umfasst. Bei Grenzfällen, mehreren Betreibern oder einem Eigentümerwechsel sollte die steuerliche Zuordnung fachkundig geprüft werden. [BMF-Schreiben](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2023-07-17-Photovoltaikanlagen-Steuerbefreiung.pdf?__blob=publicationFile&v=2).