PV-Einspeisung und Netzentgelte: Was gilt – und was ist noch Vorschlag?
09.10.2026
Ein mögliches Einspeiseentgelt für neue Erzeugungsanlagen ist Teil der AgNes-Reform, aber noch keine geltende Regel. Für Betreiber kleiner PV-Anlagen ist besonders wichtig, Einspeiseentgelt und mögliche Prosumer-Grundpreise nicht zu vermischen.
Der geltende Ausgangspunkt: Einspeisung ist entgeltfrei
Für die Abrechnung zählt zunächst die geltende Rechtslage, nicht ein Reformvorschlag: § 15 Absatz 1 StromNEV bestimmt, dass für die Einspeisung elektrischer Energie keine Netzentgelte zu entrichten sind. Wer heute Solarstrom ins Netz abgibt, zahlt daher nicht aufgrund dieser Vorschrift ein Einspeiseentgelt auf jede eingespeiste Kilowattstunde. Die Regel steht in der [Stromnetzentgeltverordnung](https://www.gesetze-im-internet.de/stromnev/__15.html).
AgNes: Entwurf ist noch keine beschlossene Regel
Die Bundesnetzagentur arbeitet an einer neuen Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes). Am 6. August 2026 stellte sie den vollständigen Festlegungsentwurf zur Konsultation; Stellungnahmen waren bis zum 18. September möglich. Die Behörde plante den Beschluss für Ende 2026 und Folgefestlegungen für 2027. Damit ist ein öffentlich konsultierter Entwurf vorhanden, aber am Abrufdatum 9. Oktober 2026 noch keine endgültige AgNes-Festlegung. Auch Zeitpunkt, Höhe und Berechnungslogik der möglichen Beteiligung von Einspeisern sollten erst mit dieser Festlegung feststehen. Maßgeblich sind der [Verfahrensstand der Bundesnetzagentur](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/GBK/Ebene1_Rahmen/AgNes/start.html) und ihre [Mitteilung zum Konsultationsstart](https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/20260806_Agnes.html).
Was für neue Anlagen vorgeschlagen wurde
Der im Mai 2026 veröffentlichte Zwischenstand, der in den späteren Entwurf einfließen sollte, beschrieb für neue Erzeugungsanlagen ab 1. Januar 2029 einen jährlichen Kapazitätspreis. Ein Entgelt je tatsächlich eingespeister Kilowattstunde war darin nicht vorgesehen. Die damalige Schätzung lag bei 4 bis 7 Euro je kW und Jahr. Zugleich sollten Erzeugungsanlagen unter 30 kW in der Niederspannung sowie Steckersolargeräte nicht erfasst werden. Das sind Angaben aus dem damaligen Planungsstand und keine bereits geltenden Tarife; Details können sich im Verfahren ändern. Die [Kurzinfo zum Zwischenstand](https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/20260527_AgnesKurzInfo.pdf?__blob=publicationFile&v=3) nennt sowohl die Ausnahmen als auch die Schätzung.
Bestandsschutz und ein Rechenbeispiel mit Grenzen
Der damalige Vorschlag sah für Bestandsanlagen eine Entgeltfreistellung von 20 Jahren ab erstmaliger Inbetriebnahme vor. Vertrauensschutz sollte außerdem Anlagen erfassen, für die vor Inkrafttreten der Festlegung eine endgültige Investitionsentscheidung gefallen ist und deren Inbetriebnahme spätestens am 4. August 2029 erfolgt. Die genaue Anspruchsprüfung hängt damit nicht allein vom Anlagenalter ab; Investitions- und Inbetriebnahmedaten können relevant sein. Zur Größenordnung: Bei einer hypothetischen neuen 50-kW-Anlage ergäben 4–7 Euro je kW rechnerisch 200–350 Euro jährlich. Das veranschaulicht nur die im Zwischenstand geschätzte Rate. Es ist kein aktueller Rechnungsbetrag und die beispielhafte Anlage liegt oberhalb der vorgeschlagenen Niederspannungsausnahme unter 30 kW. Prüfen Sie vor einer Investitionsentscheidung den endgültigen Beschluss und dessen Übergangsregeln.
Einspeiseentgelt nicht mit Prosumer-Grundpreis verwechseln
In der Debatte laufen zwei unterschiedliche Ansätze leicht ineinander: ein mögliches Entgelt für Erzeugungsanlagen, die Strom einspeisen, und ein möglicher höherer Grundpreis für Haushalte mit eigener Erzeugung. Im Mai-Zwischenstand waren Steckersolargeräte und kleine Einspeiser von der vorgeschlagenen Einspeiserbeteiligung ausgenommen. Daneben beschrieb die Bundesnetzagentur für Prosumer im Niederspannungsnetz einen höheren Grundpreis, dessen zusätzliche Belastung lokal unterschiedlich und voraussichtlich unter 100 Euro jährlich liegen sollte. Das betrifft die Netznutzung des Haushalts, nicht einen Preis pro eingespeister Kilowattstunde. Beide Ideen waren Teil des Reformvorschlags und dürfen nicht als geltende Rechnungsposten behandelt werden.