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PV-Jahresabrechnung prüfen: Einspeisemenge und Vergütung abgleichen

09.10.2026

Die Jahresabrechnung lässt sich in drei Schritten prüfen: gemeldete Einspeisemenge mit den Zählerdaten vergleichen, den zur Anlage passenden Vergütungssatz nachvollziehen und bereits gezahlte Abschläge gegenrechnen. Bei Unklarheiten helfen konkrete Rückfragen samt EEG-Anlagennummer und Belegen.

Was die Jahresabrechnung tatsächlich ausgleicht

Die Endabrechnung ist kein zweiter Stromvertrag, sondern die Gegenüberstellung der Förderung für das abgerechnete Kalenderjahr mit den bereits geleisteten Abschlägen. Die Bundesnetzagentur erläutert, dass zu hohe oder zu niedrige Abschläge im folgenden Kalenderjahr mit der Endabrechnung ausgeglichen werden. Das EEG sieht angemessene monatliche Abschläge für den Vormonat vor. [§ 26 EEG](https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__26.html). Der Anspruch auf Einspeisevergütung knüpft an Monate an, in denen Strom eingespeist und dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellt wird. [§ 21 EEG](https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__21.html). Prüfen Sie daher zunächst Abrechnungszeitraum, Anlagenzuordnung und ob tatsächlich die Einspeisevergütung – nicht etwa eine Abrechnung aus Direktvermarktung oder ein anderer Abrechnungsweg – gemeint ist.

Einspeisemenge mit den Zählerdaten abgleichen

Suchen Sie auf der Abrechnung nach der abgerechneten Einspeisemenge in Kilowattstunden, dem Zähler beziehungsweise Register und den berücksichtigten Stichtagen. Vergleichen Sie diese Angaben mit den dokumentierten Zählerständen, die Sie dem Netzbetreiber übermittelt haben, und mit einer eigenen Kopie oder Eingangsbestätigung. Bei einem einfachen Einspeiseregister lässt sich die Jahresmenge grundsätzlich durch Endstand minus Anfangsstand plausibilisieren; bei einem Zählerwechsel müssen die Teilzeiträume und Übertragungswerte zusammenpassen. Das ist eine Prüfrechnung, kein Ersatz für die Messwertfeststellung des zuständigen Messstellenbetreibers. Die Jahresmeldung ist wichtig: Anlagenbetreiber müssen die erforderlichen Abrechnungsdaten bis zum 28. Februar des Folgejahres an den Netzbetreiber liefern ([§ 71 EEG](https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__71.html)). Falls auf der Abrechnung ein geschätzter oder nicht zuordenbarer Wert steht, fragen Sie konkret nach dem verwendeten Messwert, dem Zeitraum und dem betroffenen Zählerregister. Eine Produktionsanzeige der PV-Anlage ist nicht automatisch mit der ins Netz eingespeisten Menge identisch: Bei Eigenverbrauch wird ein Teil des erzeugten Stroms direkt im Haushalt genutzt.

Welcher Vergütungssatz gehört zu Ihrer Anlage?

Der Vergütungssatz ist nicht einfach der aktuell neu veröffentlichte Tarif. Nach der Bundesnetzagentur hängen die EEG-Fördersätze vom Inbetriebnahmezeitpunkt und der installierten Leistung ab. Außerdem unterscheidet die Behörde zwischen Überschusseinspeisung mit gewöhnlichem Fördersatz und Volleinspeisung mit erhöhtem Satz. [Aktuelle und archivierte Fördersätze](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/EEG_Foerderung/start.html). Legen Sie deshalb Inbetriebnahmeprotokoll und Anlagenstammdaten neben die Abrechnung. Prüfen Sie, ob dort die passende Anlagenleistung und Einspeiseart angesetzt wurden. Wurde die Anlage erweitert oder die Einspeiseart geändert, kann eine einzige pauschale Zeile für das ganze Jahr Fragen aufwerfen: Bitten Sie dann um die zugrunde gelegte Aufteilung und den Satz je Abrechnungsabschnitt. Die veröffentlichten Fördersätze sind Orientierung; bei Sonderfällen, älteren Anlagen oder abweichender Vermarktungsform sollte die konkrete Anspruchsgrundlage geprüft werden.

Vergütung und Abschläge nachrechnen

Für einen einfachen Zeitraum mit konstantem Satz lautet die Plausibilitätsrechnung: Einspeisemenge (kWh) × Vergütungssatz (ct/kWh) ÷ 100 = Betrag in Euro. Beispiel: Sind hypothetisch 3.600 kWh mit 8,0 ct/kWh anzusetzen, ergibt das 288 Euro vor einer etwaigen steuerlichen Behandlung. Das Beispiel ist nur Rechenhilfe, kein allgemeiner Vergütungssatz. Ziehen Sie danach die in der Abrechnung ausgewiesenen Abschlagszahlungen desselben Jahres ab. So erkennen Sie, ob die Endabrechnung eine Nachzahlung, Erstattung oder einen ausgeglichenen Saldo ausweist. Stimmen Sie Zahlungsbeträge und Buchungsdaten mit Kontoauszügen ab. Bei wechselnden Sätzen oder getrennten Teilzeiträumen rechnen Sie jede Menge separat und addieren erst anschließend; ein Jahresdurchschnitt darf unterschiedliche Mengen nicht verdecken.

Bei Abweichungen gezielt nachfragen

Notieren Sie die konkrete Differenz statt pauschal „Abrechnung falsch“ zu melden: etwa „Mein übermittelter Zählerstand zum Jahresende weicht um … kWh von der angesetzten Einspeisemenge ab“ oder „Bitte erläutern Sie, welcher Vergütungssatz für den Teilzeitraum ab … verwendet wurde“. Fügen Sie Abrechnungsnummer, EEG-Anlagennummer, Stichtagswerte und vorhandene Übermittlungsnachweise bei. Die Endabrechnung muss die EEG-Anlagennummer enthalten; auf Verlangen muss sie digital und massengeschäftstauglich ausgestellt werden ([§ 26 EEG](https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__26.html)). Bitten Sie um Aufschlüsselung von Messwerten, Mengen, Satz und angerechneten Abschlägen. Bewahren Sie die Antwort und Ihre Unterlagen auf. Dieser Leitfaden ersetzt keine individuelle rechtliche oder steuerliche Prüfung; insbesondere Direktvermarktung, Speicher, Zählerwechsel und besondere Anlagenkonstellationen können die Abrechnung komplizierter machen.

Quellen

  1. Bundesnetzagentur
  2. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
  3. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
  4. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
  5. Bundesnetzagentur