PV-Rechnung für nicht ausgeführte Arbeiten: Leistungsnachweise verlangen
09.10.2026
Gleichen Sie PV-Rechnung und Auftrag positionsweise ab, fordern Sie bei Unklarheiten nachvollziehbare Leistungsnachweise an und rügen Sie konkrete Abweichungen schriftlich. Ob und welcher Betrag fällig ist, hängt unter anderem von Vertragsart, Leistungsstand und Abnahme ab.
Auftrag und Rechnung Position für Position abgleichen
Steht auf der Rechnung eine Montage, Inbetriebnahme oder Zusatzarbeit, die Sie nicht wiedererkennen? Legen Sie Angebot, Auftragsbestätigung, spätere Änderungsabsprachen und Rechnung nebeneinander. Prüfen Sie je Position: War sie vereinbart? Wurde sie tatsächlich ausgeführt oder ist Material zumindest geliefert worden? Ist die Menge plausibel? Die Verbraucherzentrale empfiehlt, die Positionen der Rechnung mit dem Angebot abzugleichen; nicht nachvollziehbare oder unberechtigte Positionen sollten schriftlich gerügt werden ([Verbraucherzentrale: Handwerkerauftrag und Rechnung](https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/vertraege-reklamation/kundenrechte/handwerker-was-bei-einem-auftrag-zu-beachten-ist-12762)).
Welche Nachweise Sie verlangen können
Bitten Sie nicht nur allgemein um „Belege“, sondern benennen Sie die fragliche Rechnungsposition und fragen Sie nach einer Aufstellung, mit der sich Art und Umfang der Arbeit prüfen lassen. Bei Bauleistungen nennt die Verbraucherzentrale als mögliche Anlagen etwa Bautagebücher, Arbeitsnachweise, Maschineneinsatz und Belege von Drittfirmen. Für Abschlagszahlungen schreibt das BGB vor, dass die Aufstellung eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss ([§ 632a BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__632a.html)). Was im konkreten Vertrag als geeigneter Nachweis genügt, hängt von der abgerechneten Leistung ab.
PV-Arbeiten greifbar dokumentieren
Bei einer Anlage können Sie die Rechnungszeile mit dem sichtbaren Baufortschritt abgleichen: etwa ob Module montiert, Speicher und Wechselrichter angeschlossen oder die vereinbarte Inbetriebnahme erledigt wurden. Das sind Prüffragen, keine automatisch geschuldeten Einzelleistungen – maßgeblich bleibt Ihr Auftrag. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen schilderte einen Fall, in dem Akku, Wechselrichter und Zählerschrank samt Montage noch fehlten. Notieren Sie deshalb Datum und Ort Ihrer Feststellung, sichern Sie aussagekräftige Fotos und bitten Sie um Arbeits- oder Lieferbelege. Ein Foto allein beweist allerdings nicht in jedem Fall, dass eine Position unberechtigt ist ([Verbraucherzentrale Niedersachsen: unvollständige PV-Anlagen](https://www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/wissen/vertraege-reklamation/kundenrechte/photovoltaikanlagen-kunden-warten-seit-ueber-einem-jahr-auf-fertigstellung-der-solaranlage-120166)).
Schriftlich und konkret nachfragen
Eine kurze Nachricht kann die Klärung erleichtern: „Zu Rechnungsposition [Nummer/Bezeichnung] vom [Datum] kann ich die abgerechnete Leistung nicht zuordnen. Bitte erläutern Sie, welche vertraglich vereinbarte Arbeit wann und in welchem Umfang ausgeführt wurde, und senden Sie mir die dazugehörige Aufstellung beziehungsweise vorhandene Arbeits- oder Liefernachweise. Bis zur Klärung widerspreche ich dieser Position.“ Passen Sie den letzten Satz an: Bestreiten Sie nur, was Sie tatsächlich nicht nachvollziehen können. Die Verbraucherzentrale rät, unklare oder unberechtigte Positionen schriftlich zu rügen; eine prüffähige Schlussrechnung kann ausdrücklich angefordert werden.
Abschlag und Schlussrechnung nicht verwechseln
Für Abschlagszahlungen erlaubt § 632a BGB grundsätzlich nur den Wert der bereits erbrachten und vertraglich geschuldeten Leistungen; die nachzuweisende Aufstellung muss eine rasche und sichere Beurteilung ermöglichen. Die Verbraucherzentrale weist außerdem darauf hin, dass eine Schlussrechnung nachvollziehbar sein und ihre Positionen mit dem Angebot abgleichbar sein sollte. Für Bauverträge enthält § 650g BGB eine besondere Regel: Dort ist eine Schlussrechnung prüffähig, wenn sie die erbrachten Leistungen übersichtlich aufstellt und für den Auftraggeber nachvollziehbar ist. Die Vergütung ist nach der allgemeinen Regel des § 641 BGB bei Abnahme des Werks zu entrichten. Welche Vorschrift und Fälligkeit im Einzelfall greifen, hängt jedoch von Vertrag und Sachverhalt ab; eine strittige Position macht nicht automatisch die gesamte Rechnung gegenstandslos.
Bei tatsächlich offenen Arbeiten Frist setzen
Fehlt nicht bloß ein Nachweis, sondern eine vereinbarte Arbeit, benennen Sie genau, was noch aussteht, und fordern Sie den Betrieb schriftlich zur Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist auf. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen empfiehlt bei unvollständigen PV-Leistungen eine schriftliche Aufforderung; sie nennt als Regelfall 14 Tage. Das ist keine starre Frist für jeden Fall. Bei hohen Restbeträgen, Streit über Abnahme oder bereits geleisteten Vorauszahlungen kann eine rechtliche Beratung sinnvoll sein; die Verbraucherzentrale betont, dass Ansprüche und Verzögerungsfragen von der Vertragslage und den Umständen abhängen.