Solarstrom an Dritte liefern: Pflichten jenseits des Eigenverbrauchs
09.10.2026
Wird Solarstrom an Bewohner oder andere Letztverbraucher geliefert, ist das nicht mehr bloß Eigenverbrauch. Besonders im Mieterstrommodell wird der Betreiber oder ein beauftragter Dritter zum verantwortlichen Stromlieferanten. Damit rücken Verträge, verständliche Rechnungen, Stromkennzeichnung und – bei Haushaltskunden – die Anzeige nach dem EnWG in den Blick. Entscheidend sind Liefermodell, Kundengruppe und die Frage, ob die Versorgung ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage erfolgt.
Wann aus Eigenverbrauch eine Lieferung wird
Solarstrom, den eine Person selbst erzeugt und selbst verbraucht, ist eine andere Konstellation als Strom, der an Bewohner oder sonstige Letztverbraucher verkauft wird. Für Mehrparteien- und vermietete Wohngebäude beschreibt die Bundesnetzagentur Mieterstrom als Lieferung vor Ort erzeugten Stroms an Bewohner innerhalb einer Kundenanlage; Reststrom muss zusätzlich beschafft werden. Wird im geförderten Lieferkettenmodell der Solarstrom an einen Dritten weitergegeben und dieser liefert ihn an teilnehmende Kunden, ist dieser Dritte der verantwortliche Stromlieferant. Das ist der praktische Kipppunkt: Wer Vertragspartner der Abnehmer ist und die Lieferung organisiert, sollte nicht allein auf die Eigentümerschaft an der Anlage schauen.
Erst das Modell, dann die Anzeige prüfen
§ 5 EnWG sieht für Energielieferanten, die Haushaltskunden beliefern, eine Anzeige bei der Bundesnetzagentur vor. Das Gesetz nimmt bestimmte Fälle aus, darunter die Belieferung von Haushaltskunden ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage oder eines geschlossenen Verteilernetzes. Daraus folgt keine pauschale Freistellung für jeden Verkauf von Solarstrom: Maßgeblich sind Kundengruppe, Leitungs- und Versorgungskonzept sowie die tatsächliche Reichweite der Lieferung. Vor Vertragsstart sollte daher dokumentiert werden, ob es sich um ein internes Kundenanlagenmodell handelt oder ob Kunden über ein öffentliches Netz beliefert werden. Bei Unsicherheit ist eine energierechtliche Einzelfallprüfung sinnvoll.
Rechnung und Vertrag sind Teil des Produkts
Wer als Lieferant auftritt, muss die Verbrauchsabrechnung und Kundenkommunikation mitplanen. Nach § 40 EnWG müssen Rechnungen an Letztverbraucher einfach und verständlich sein; zu den vorgeschriebenen Angaben gehören unter anderem Verbrauchsstelle, Vertragsdauer, Preise, Zählerstände und Kontaktmöglichkeiten. Die BNetzA weist für Mieterstrom zudem darauf hin, dass die Abrechnung nicht einfach über die Wohnungsnebenkosten erfolgen darf. Beim EEG-geförderten Mieterstrom gelten weitere besondere Vertragsregeln: So darf der Strompreis nach der BNetzA-Übersicht 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs nicht überschreiten. Diese Grenze betrifft geförderte Mieterstromverträge und sollte nicht ungeprüft auf andere Liefermodelle übertragen werden.
Stromkennzeichnung und Zuständigkeit organisieren
Auch die Herkunftsangaben gehören zur Lieferrolle. § 42 EnWG verlangt Informationen zum Energieträgermix und zu Umweltauswirkungen in oder zusammen mit Rechnungen, in adressierter Werbung und auf der Website. Eine PV-Anlage deckt den Bedarf nicht zu jeder Stunde; im Mieterstrommodell muss der Lieferant deshalb auch den Zusatzstrom beschaffen oder dessen Bezug vertraglich organisieren. Abrechnung, Messstellenbetrieb oder Kundeninformation können an Dienstleister vergeben werden. Die Beauftragung ändert aber nicht automatisch den Vertragspartner: Legen Sie deshalb schriftlich fest, wer Messwerte erhält, Abschläge verbucht, Rechnungen erstellt, Beschwerden bearbeitet und Kennzeichnungsangaben aktuell hält.
Eine kurze Prüfliste vor dem ersten Verkauf
Vor dem Start helfen fünf Fragen: Wer ist gegenüber dem Abnehmer Lieferant? Handelt es sich um geförderten Mieterstrom oder ein anderes Modell? Werden Haushaltskunden ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage beliefert? Wer beschafft Strom für Zeiten ohne ausreichende PV-Erzeugung? Und wer erstellt verständliche Rechnungen samt Kennzeichnung und kümmert sich um Kundenanfragen? Diese Rollen sollten in Vertrag und Dienstleistervereinbarungen zusammenpassen. Die BNetzA beschreibt Mieterstromverträge mit und ohne EEG-Förderung sowie unterschiedliche Liefermodelle; eine einzelne Checkliste ersetzt deshalb keine Prüfung des konkreten Mess-, Leitungs- und Vertragsaufbaus.