Solarstrom zwischen Nachbarwohnungen teilen: Nähe ersetzt keine Rechtsprüfung
09.10.2026
Ob Solarstrom aus dem Nachbarhaus in einer Wohnung genutzt werden kann, hängt nicht allein von kurzen Leitungswegen ab. § 42b EnWG verlangt für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung Stromnutzung ohne Netzdurchleitung im selben Gebäude. Für Lieferungen über das öffentliche Verteilernetz gibt es mit § 42c EnWG seit 1. Juni 2026 einen eigenen Rahmen – mit eigenen Verträgen, Mess- und Abwicklungsanforderungen.
Die Hausnummer allein entscheidet nicht
Zwei Wohnungen können nur wenige Meter auseinanderliegen und trotzdem unterschiedlichen rechtlichen Konstellationen angehören. Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG ist auf Strom zugeschnitten, der ohne Durchleitung durch ein Netz im selben Gebäude oder einer Nebenanlage genutzt wird. Eine Leitung zum Haus nebenan macht daraus nicht automatisch ein §-42b-Modell. Für solche Netzüberschreitungen kommt ein anderer Rahmen in Betracht: Energy Sharing nach § 42c EnWG nutzt ausdrücklich das öffentliche Verteilernetz.
Was innerhalb eines Gebäudes nötig ist
Bei § 42b gehören Messung und Vereinbarung zum Konzept, nicht erst zur späteren Abrechnung. Die Strombezüge der Teilnehmenden sind viertelstündlich zu messen. Betreiber und teilnehmende Letztverbraucher vereinbaren außerdem, welcher Anteil der Solarstrommenge wem zugerechnet wird; auch eine mögliche Zahlung und die Zuständigkeit für Betrieb, Erhaltung und Wartung sind zu regeln. Die rechnerische Aufteilung ersetzt keine Prüfung des konkreten Mess- und Anlagenkonzepts.
Nachbarhäuser: Energy Sharing ist ein eigener Weg
Für eine Anlage auf Haus A und eine Verbrauchsstelle in Haus B kann § 42c relevant sein. Das ist keine bloße Verlängerung des Hausstromkabels: Die Belieferung erfolgt über das öffentliche Verteilernetz, und Betreiber sowie Abnehmer brauchen neben dem Liefervertrag einen Vertrag zur gemeinsamen Nutzung. Dieser hält unter anderem Nutzungsumfang, Verteilungsschlüssel und eine etwaige Vergütung fest. Die Messung muss sowohl die Verbrauchsstelle als auch die Erzeugung viertelstündlich abbilden. Seit 1. Juni 2026 ist gemeinsame Nutzung innerhalb des Bilanzierungsgebiets eines Verteilnetzbetreibers vorgesehen; in ein direkt angrenzendes Gebiet derselben Regelzone wird sie laut Gesetz ab 1. Juni 2028 ermöglicht. Die Bundesnetzagentur teilte im Juli 2026 mit, dass die Umsetzung schon im bestehenden Lieferanten- und Bilanzkreismodell möglich sei.
Reststrom bleibt – und die Rechnung auch
Eine Nachbaranlage deckt den Strombedarf der teilnehmenden Wohnung nicht zwingend jederzeit oder vollständig. Die Bundesnetzagentur beschreibt deshalb zwei Lieferbeziehungen: den Sharing-Liefervertrag für den zugeteilten Anlagenstrom und einen ergänzenden Vertrag für den übrigen Bedarf. Für die Reststromlieferung bleibt die freie Wahl des Lieferanten maßgeblich. Die viertelstündlichen Messwerte sind außerdem für Zuordnung und Bilanzierung wichtig; in der Praxis ist dafür laut Behörde in der Regel ein intelligentes Messsystem erforderlich. Energy Sharing bedeutet nicht, dass Netzentgelte oder Umlagen für die Netzbezüge entfallen. Ein günstigerer Gesamtpreis ist aus der räumlichen Nähe allein nicht ableitbar.
Vor einer Zusage vier Punkte klären
Für ein konkretes Vorhaben empfiehlt sich eine Reihenfolge statt einer vorschnellen Preisrechnung: Erstens klären, ob Anlage und Verbrauchsstellen innerhalb des maßgeblichen Bilanzierungsgebiets liegen. Zweitens mit Messstellenbetreiber und Netzakteuren prüfen, ob die erforderlichen Viertelstundenwerte verfügbar sind. Drittens Betreiberrolle, Liefervertrag, Nutzungsvereinbarung und Verteilungsschlüssel schriftlich festlegen. Viertens klären, wer Bilanzierung und Abrechnung übernimmt und ob der bisherige Lieferant diese Dienstleistung anbietet. Die Bundesnetzagentur weist auf das bestehende Dienstleistungsmodell hin; dass eine technische Verbindung besteht oder die Häuser benachbart sind, ersetzt weder diese Marktprozesse noch eine Prüfung der individuellen Vertrags- und Eigentumslage.