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Teil- oder Volleinspeisung bei wechselndem Strompreis: Den Vergleich als Bandbreite rechnen

16.10.2026

Vergleichen Sie Teil- und Volleinspeisung mit derselben Erzeugung und Eigenverbrauchsmenge. Eine Szenariorechnung zeigt, ab welchem vermiedenen Bezugspreis der Vorteil kippt – ohne Fixkosten oder Ihre bestätigte Vergütung zu verwechseln.

Nicht den Tarif raten: erst die passende Vergütung festhalten

Teil- beziehungsweise Überschusseinspeisung nutzt Solarstrom im Haus und speist den verbleibenden Überschuss ein. Volleinspeisung speist dagegen die Erzeugung ins Netz. Das sind nicht bloß zwei Vergütungssätze: Der Eigenverbrauch, der bei der ersten Variante Netzbezug vermeidet, entfällt bei der zweiten. Welche EEG-Vergütung für Ihre konkrete Anlage gilt, lässt sich deshalb nicht allein aus dem heutigen Datum ableiten. Maßgeblich sind unter anderem Inbetriebnahmezeitpunkt, Anlagenleistung und Anlagenart. Prüfen Sie die Abrechnung beziehungsweise die schriftliche Zuordnung des Netzbetreibers und gleichen Sie sie mit der passenden Bundesnetzagentur-Tabelle ab. Die veröffentlichten Werte sind keine pauschale Zusage für jede Bestandsanlage. Als Beispiel für eine eng begrenzte aktuelle Tabellenzeile: Gebäudeanlagen bis 10 kW mit Inbetriebnahme vom 1. August bis 31. Dezember 2026 sind mit 7,70 ct/kWh für Teileinspeisung und 12,22 ct/kWh für Volleinspeisung ausgewiesen. Verwenden Sie diese Werte nur, wenn Ihre Anlage tatsächlich in diese Kategorie fällt.

Eine feste Energiebilanz für beide Varianten

Halten Sie die Anlagendaten in beiden Szenarien identisch: jährliche Erzeugung G, Haushaltsverbrauch und die konkret belegte Eigenverbrauchsmenge S. Für den Modellvergleich nehmen Sie an, dass S auch dann verfügbar wäre, wenn die Anlage auf Teileinspeisung eingestellt ist; der verbleibende Überschuss beträgt G minus S. Eine gemessene Jahresbilanz aus Wechselrichter, Zweirichtungszähler und Verbrauchsdaten ist besser als eine ungesicherte Schätzung. Ist S nur prognostiziert, kennzeichnen Sie sie als Annahme und variieren Sie sie zusätzlich. Die Gegenrechnung vergleicht den finanziellen Vorteil der Teileinspeisung gegenüber der Volleinspeisung. Mit rT als Vergütung für Teileinspeisung, rV als Vergütung für Volleinspeisung und p als tatsächlich vermiedenem variablem Bezugspreis lautet die Differenz: S × p + (G − S) × rT − G × rV. Ein positives Ergebnis spricht in diesem vereinfachten Vergleich für Teileinspeisung; ein negatives für Volleinspeisung. Das ist keine vollständige Rendite- oder Anlagenlebensdauerrechnung.

Beispiel: den Wechselpunkt statt eines Siegerpreises suchen

Nur zur Demonstration mit den oben genannten Beispiel-Fördersätzen: Setzen Sie G = 6.000 kWh und S = 1.800 kWh. Dann gehen in der Teileinspeisungsrechnung 4.200 kWh ins Netz. Der rechnerische Wechselpunkt liegt bei p = (6.000 × 0,1222 − 4.200 × 0,077) ÷ 1.800, also rund 22,8 ct/kWh. Unterhalb davon ist in diesem Modell die Volleinspeisung günstiger, oberhalb die Teileinspeisung. Eine Bandbreite macht die Abhängigkeit sichtbar: Bei 18 ct/kWh ergibt die Differenz rund −86 Euro pro Jahr; bei 24 ct/kWh rund +22 Euro; bei 30 ct/kWh rund +130 Euro. Diese Werte sind Rechenszenarien, keine Vorhersage künftiger Tarife und keine Aussage über den Strompreis eines Haushalts. Verwenden Sie als gesicherten Bezugspreis nur den für Ihre Abrechnung relevanten Arbeitspreis. Weitere Preisstufen können frei gewählte Sensitivitätsannahmen sein, müssen aber ausdrücklich so beschriftet werden.

Fixkosten und Voraussetzungen separat behandeln

Der Wechselpunkt bezieht sich auf variable Kosten je Kilowattstunde. Ein Grundpreis, Messkosten oder andere ohnehin anfallende Fixkosten verschwinden nicht dadurch, dass Solarstrom selbst verbraucht wird; setzen Sie sie daher nicht als vermiedene Stromkosten pro kWh an. Zusätzliche oder entfallende Kosten eines konkreten Mess- oder Abrechnungsmodells gehören dagegen als eigene, belegte Position in eine erweiterte Rechnung. Außerdem ist eine höhere Volleinspeisevergütung an Bedingungen gebunden: Das EEG verlangt für den erhöhten Wert die Einspeisung des gesamten erzeugten Jahresstroms mit den gesetzlichen Ausnahmen und eine Mitteilung in Textform in der vorgesehenen Frist. Prüfen Sie daher erst, ob die Volleinspeisungsoption Ihrer Anlage rechtlich und organisatorisch offensteht; rechnen Sie sie nicht einfach als frei wählbaren Bonus ein. Für mehr Orientierung zu Erzeugung, Verbrauch und Einspeisung: weitere Solarstrom-Grundlagen bei Solarbefund.

So wird die Bandbreite belastbar

Notieren Sie zu jedem Ergebnis die verwendete Vergütung samt Anlagenkategorie und Inbetriebnahmedatum, die Datenquelle für S und G sowie den Bezugspreisbereich. Rechnen Sie anschließend mindestens einen niedrigen, mittleren und hohen Arbeitspreis durch. Wenn die Entscheidung schon bei einer kleinen Preisänderung kippt, ist das Ergebnis empfindlich und sollte nicht als eindeutige Empfehlung erscheinen. Der EEG-Zahlungsanspruch besteht laut Bundesnetzagentur gesetzlich gegenüber dem Netzbetreiber; ein gesonderter Vertrag ist dafür nicht Voraussetzung. Für den konkreten Fall bleiben jedoch die Abrechnungsdaten, die Anlagenzuordnung und die gesetzlichen Voraussetzungen entscheidend. Die Rechnung isoliert nur den Unterschied zwischen vermiedenem Bezug und Einspeiseerlös – sie ersetzt weder die Prüfung der individuellen Vergütung noch eine vollständige Wirtschaftlichkeitsanalyse.

Quellen

  1. Bundesnetzagentur
  2. Bundesnetzagentur
  3. Gesetze im Internet