SolarbefundRatgeberRechner

Unterschiedliche Stromtarife im Haus: Solarversorgung passend planen

09.10.2026

Eine Hausgemeinschaft muss nicht zwingend alle Bewohner auf denselben Stromtarif festlegen, um Solarstrom gemeinsam zu nutzen. Entscheidend ist die Wahl des Liefermodells: Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung erhalten Teilnehmende Solarstrom anteilig und beziehen den übrigen Bedarf über einen Lieferanten ihrer Wahl. Mieterstrom funktioniert anders; bei Volleinspeisung bleiben Bewohner regulär bei ihren eigenen Lieferanten. Vor der Entscheidung sollten Messung, Verteilungsschlüssel, Abrechnung und Zuständigkeiten geklärt werden.

Erst das Versorgungsmodell wählen, dann Tarife vergleichen

Verschiedene Stromtarife in einem Mehrparteienhaus schließen Solarstrom nicht automatisch aus. Die zentrale Frage lautet, wer den Strom liefert, wenn die Dachanlage gerade nicht genug erzeugt. Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung wird nur ein Anteil des lokal erzeugten Stroms zugeteilt; für den Rest darf jede teilnehmende Person den eigenen Lieferanten behalten. Geförderter Mieterstrom ist anders aufgebaut: Hier übernimmt der Mieterstromlieferant auch die ergänzende Belieferung. Soll die Gemeinschaft möglichst wenig in bestehende Stromverträge eingreifen, kann auch eine Volleinspeisung geprüft werden: Dann beziehen Bewohner ihren Strom weiterhin bei einem Lieferanten ihrer Wahl, während die Anlage ihren Strom vollständig ins Netz einspeist. Das sind unterschiedliche Modelle mit unterschiedlichen Aufgaben und Abrechnungswegen, keine bloßen Tarifvarianten.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: Solarstrom plus eigener Reststromvertrag

Bei diesem Modell schließen teilnehmende Haushalte mit dem Anlagenbetreiber eine Vereinbarung über die Nutzung und den Anteil am Solarstrom. Der Betreiber muss nicht rund um die Uhr den gesamten Haushaltsbedarf liefern. Jede teilnehmende Wohnung braucht daher zusätzlich einen Vertrag für den Reststrom, und die Wahl des Lieferanten darf durch den Gebäudestromnutzungsvertrag nicht eingeschränkt werden. Für die Verteilung ist ein vereinbarter Schlüssel nötig; die rechnerische Zuteilung berücksichtigt Erzeugung und Verbrauch in 15-Minuten-Zeitabschnitten. Zudem setzt das Modell die viertelstündliche Messung der Strombezugsmengen voraus. Der Tarif des Reststromlieferanten ersetzt diese Mess- und Zuordnungsfragen also nicht.

Was unterschiedliche Tarife praktisch bedeuten

Ein Beispiel macht die Trennung sichtbar: In einer Wohnung bleibt der bisherige Vertrag mit einem Anbieter bestehen, in der Nachbarwohnung gilt ein anderer Tarif. Beide können grundsätzlich an der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung teilnehmen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und die Teilnahme vertraglich geregelt sind. Der Solarstromanteil folgt dem festgelegten Verteilungsschlüssel und der gemessenen zeitlichen Erzeugung und Nutzung; der übrige Bezug wird jeweils über den gewählten Lieferanten abgedeckt. Das Beispiel beschreibt die Logik des Modells, nicht die individuelle Einsparung: Wie hoch der Solaranteil tatsächlich ausfällt, hängt vom Erzeugungs- und Verbrauchsverlauf sowie der vereinbarten Aufteilung ab.

Mieterstrom ist kein bloßes Add-on zum bestehenden Vertrag

Wer stattdessen Mieterstrom plant, sollte klären, ob der Bewohner einen neuen Mieterstromvertrag für die Gesamtversorgung erhält. Im geförderten Mieterstrommodell besorgt der Mieterstromlieferant auch den Zusatzstrom, wenn Solarstrom nicht reicht; ein zusätzlicher Vertrag mit einem anderen Anbieter ist für den Mieter nicht vorgesehen. Wer unterschiedliche Bestandsverträge beibehalten möchte, sollte deshalb genau prüfen, ob dieses Liefermodell zum Ziel passt. Die Bundesnetzagentur beschreibt daneben auch weitere Mieterstromvarianten; die Bedingungen unterscheiden sich je nach Modell. Vertrags- und Kündigungsfragen sollten vor einer Umstellung anhand der konkreten Vereinbarungen geprüft werden.

Vor der Entscheidung gemeinsam prüfen

Für eine Hausgemeinschaft hilft eine kurze Bestandsaufnahme: Welche Wohnungen wollen teilnehmen, und welche bestehenden Stromverträge sollen bleiben? Wer betreibt die Anlage, legt den Aufteilungsschlüssel fest und organisiert Messung, Abrechnung, Wartung und Informationen bei einem längeren Anlagenausfall? Bei gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung gehören Anteil, mögliche Vergütung und Anlagenbetrieb in die Vereinbarung; außerdem ist die viertelstündliche Messung zu berücksichtigen. Anschließend lässt sich sauber vergleichen: Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung mit separatem Reststromvertrag, Mieterstrom als umfassenderes Liefermodell oder Volleinspeisung bei unverändertem Strombezug über frei gewählte Lieferanten. Eine belastbare Wirtschaftlichkeitsrechnung folgt erst danach; unterschiedliche Arbeitspreise allein sagen noch nicht, welcher Weg für das Haus günstiger ist.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (Gesetze im Internet)
  2. Bundesnetzagentur
  3. Bundesnetzagentur