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Volleinspeisung oder Eigenverbrauch? So vergleichen Sie richtig

09.10.2026

Die höhere Vergütung bei Volleinspeisung ist nicht automatisch wirtschaftlicher. Entscheidend ist, ob ihr Aufschlag den Wert des selbst genutzten Solarstroms übersteigt.

Die höhere Vergütung ist nur eine Seite des Vergleichs

Volleinspeisung bringt für geeignete Dachanlagen einen höheren Vergütungssatz. Aber bei Überschusseinspeisung ersetzt jede selbst genutzte Kilowattstunde einen Netzbezug; genau diesen vermiedenen Einkauf darf die Vergleichsrechnung nicht unterschlagen. Die [Bundesnetzagentur unterscheidet](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/Solaranlagen/start.html) Volleinspeisung und Eigenversorgung mit Überschusseinspeisung als unterschiedliche Nutzungsmodelle. Für neue Gebäudeanlagen bis 10 kW, die zwischen 1. August und 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen, nennt die [Verbraucherzentrale](https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/erneuerbare-energien/eeg-202324-was-heute-fuer-photovoltaikanlagen-gilt-75401) 12,22 ct/kWh bei Volleinspeisung gegenüber 7,70 ct/kWh bei Teileinspeisung. Der Aufschlag beträgt 4,52 Cent je eingespeister Kilowattstunde – nicht automatisch je erzeugter Kilowattstunde.

Die einfache Vergleichsformel

Rechnen Sie zunächst für ein Jahr und vergleichen Sie dieselbe Anlage und denselben Solarertrag: • Volleinspeisung: Jahreserzeugung × Volleinspeisevergütung. • Teileinspeisung: selbst verbrauchte Menge × vermiedener Strom-Arbeitspreis + eingespeiste Menge × Teileinspeisevergütung. Der Eigenverbrauchswert ist nicht der Grundpreis des Stromvertrags, sondern der variable Preis, der durch den Solarstrombezug tatsächlich entfällt. Steuern, Messkosten, Finanzierung, Wartung und eventuelle Mehrkosten für die technische Umsetzung gehören in eine vollständige Wirtschaftlichkeitsrechnung, nicht in den reinen Erlösvergleich.

Beispiel: Der Eigenverbrauch kann den Aufschlag überholen

Angenommen, eine Anlage bis 10 kW erzeugt 8.000 kWh im Jahr. Nehmen wir für dieses Rechenbeispiel 2.000 kWh gleichzeitigen Eigenverbrauch und einen vermeidbaren Arbeitspreis von 35 ct/kWh an. Bei Volleinspeisung wären es 8.000 × 12,22 Cent = 977,60 Euro. Bei Teileinspeisung wären es 2.000 × 35 Cent plus 6.000 × 7,70 Cent = 1.162 Euro. In diesem vereinfachten Beispiel liegt die Teileinspeisung um 184,40 Euro vorn. Bei diesen Annahmen müsste der Eigenverbrauch etwa 16,6 Prozent der Erzeugung erreichen, damit sein Wert den um 4,52 Cent höheren Volleinspeisesatz ausgleicht. Das ist eine Rechenhilfe, keine Prognose: Ihr Arbeitspreis und Ihr zeitgleich nutzbarer Solarstrom können davon abweichen.

Daten statt pauschaler Eigenverbrauchsquote

Für die eigene Rechnung brauchen Sie mindestens den erwarteten Jahresertrag, eine zeitlich aufgelöste Erzeugungs- und Verbrauchsprognose, den tatsächlich vermeidbaren Arbeitspreis und die für Ihr Inbetriebnahmedatum gültigen Vergütungssätze. Ein pauschaler Eigenverbrauchsanteil kann irreführen: Ein hoher Haushaltsverbrauch nachts nutzt wenig Solarstrom ohne Speicher, während verschiebbare Tageslasten mehr direkte Deckung ermöglichen. Bei größeren Anlagen ist außerdem die Staffelung wichtig: Die Vergütung gilt für Leistungssegmente und darf nicht pauschal mit einem einheitlichen Satz für sämtliche Kilowattstunden angesetzt werden.

Bedingungen und Grenzen

Der erhöhte Satz für Volleinspeisung ist an die vollständige Einspeisung des Jahresstroms gebunden; ausgenommen ist der technische Verbrauch der Anlage. Die Wahl muss dem Netzbetreiber fristgerecht in Textform angezeigt werden. Das EEG regelt zudem, dass bei Inanspruchnahme der Einspeisevergütung der netzdurchgeleitete Strom zur Verfügung zu stellen ist, soweit er nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe verbraucht wird. Prüfen Sie daher Messkonzept, Anschluss und Meldung mit Netzbetreiber oder Fachbetrieb, bevor Sie das Modell festlegen. Die angegebenen 2026-Werte gelten für den genannten Inbetriebnahmezeitraum und die jeweilige Gebäudekategorie. Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass die Nachfolgeregelung nach dem 31. Dezember 2026 noch beraten wird. Diese Erläuterung ersetzt weder eine Prüfung des konkreten EEG-Anspruchs noch eine Kostenrechnung über die Lebensdauer der Anlage.

Quellen

  1. Bundesnetzagentur
  2. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
  3. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
  4. Bundesnetzagentur
  5. Verbraucherzentrale