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Zwischen Volleinspeisung und Überschusseinspeisung wechseln: Fristen und Ablauf

09.10.2026

Ein Wechsel der Einspeiseart ist grundsätzlich möglich, läuft aber nicht nach einer einzigen pauschalen Frist. Für den Wechsel zur Eigenversorgung mit Überschusseinspeisung empfiehlt die Clearingstelle eine vorherige Abstimmung mit dem Netzbetreiber; für die erhöhte Volleinspeisevergütung nennt das EEG eine eigene jährliche Mitteilungsfrist. Entscheidend ist außerdem, eine Änderung der Betriebsweise nicht mit einem Wechsel der EEG-Veräußerungsform gleichzusetzen.

Zuerst klären, was sich tatsächlich ändert

Volleinspeisung bedeutet, dass der erzeugte Solarstrom grundsätzlich ins Netz geht; bei Überschusseinspeisung wird zunächst Strom im Gebäude verbraucht und nur der verbleibende Teil eingespeist. Die Bundesnetzagentur führt diese neben Nulleinspeisung als unterschiedliche Nutzungsweisen auf. Das ist für die Abrechnung und gegebenenfalls den Vergütungssatz relevant: Volleinspeisung kann einen erhöhten Fördersatz ermöglichen, während bei Überschusseinspeisung der gewöhnliche Satz gilt. Die Höhe richtet sich zugleich nach dem Inbetriebnahmedatum. Prüfen Sie daher vor einem Wechsel Ihre konkrete EEG-Zuordnung und Anlagenkonstellation, statt allein aktuelle Tariftabellen heranzuziehen.

Zur Volleinspeisung: Mitteilung vor dem Stichtag

Wer für eine Gebäude-Solaranlage den erhöhten anzulegenden Wert der Volleinspeisung beanspruchen will, muss die vollständige Einspeisung für das Kalenderjahr in Textform mitteilen. Im Jahr der Inbetriebnahme muss die Nachricht vor der Inbetriebnahme beim Netzbetreiber sein. Für spätere Jahre gilt grundsätzlich: Mitteilung vor dem 1. Dezember des Vorjahres. Beispiel: Soll die Anlage im gesamten Kalenderjahr 2027 Volleinspeisung mit dem erhöhten Wert erhalten, ist die Mitteilung grundsätzlich vor dem 1. Dezember 2026 abzugeben. Das ist eine jährliche Meldelogik; ein bloßer Entschluss im Januar ersetzt den vorherigen Schritt nicht. Technische Nebenverbräuche der Anlage sind von der Pflicht zur Einspeisung des gesamten erzeugten Stroms ausgenommen.

Von Voll- zu Überschusseinspeisung wechseln

Wer künftig eigenen Solarstrom nutzen möchte, kündigt den Wechselzeitpunkt und die Zeiträume der Eigenversorgung vorab beim zuständigen Netzbetreiber an. Die Clearingstelle beschreibt dafür keine universelle Zahl von Kalendertagen, sondern eine angemessene, zwischen Anlagen- und Netzbetreiber festzulegende Vorlaufzeit. Sie muss so bemessen sein, dass die Information den Übertragungsnetzbetreiber spätestens zwei Tage vor der Erzeugung erreicht, zuzüglich der erforderlichen Weiterleitungszeit. Praktisch sollte man also nicht bis unmittelbar vor dem Umschalten warten: frühzeitig schriftlich anfragen, den gewünschten Wirksamkeitstag ausdrücklich nennen und eine Bestätigung der akzeptierten Frist einholen. Am Stichtag Zählerstände dokumentieren und dem Netzbetreiber übermitteln. Die Clearingstelle weist darauf hin, dass ihre Empfehlung anderen einschlägigen Vorgaben der Bundesnetzagentur nicht vorgeht.

Betriebsart ist nicht dasselbe wie Vermarktungsform

Eine wichtige Stolperfalle ist, den technischen oder abrechnungstechnischen Wechsel zwischen Eigenverbrauch und Volleinspeisung mit einem Wechsel der EEG-Veräußerungsform gleichzusetzen. § 21c EEG regelt die Mitteilung, wenn erstmals Strom einer Veräußerungsform zugeordnet oder zwischen solchen Formen gewechselt wird; grundsätzlich muss die Meldung vor Beginn des vorangehenden Kalendermonats erfolgen. In bestimmten Fällen der Ausfallvergütung gilt eine abweichende Frist. Ob neben der Anzeige des Betriebsartwechsels auch eine Zuordnungsänderung nötig ist, hängt also davon ab, was genau sich ändert. Bei Direktvermarktung, Mieterstrom, mehreren Anlagen oder einer Aufteilung auf verschiedene Vermarktungswege sollte der Netzbetreiber die konkrete Zuordnung schriftlich bestätigen.

Praktische Checkliste vor dem Umschalten

Notieren Sie zunächst das gewünschte Datum und prüfen Sie, ob es um Eigenverbrauch, den erhöhten Volleinspeisewert oder einen anderen Vermarktungsweg geht. Fragen Sie den Netzbetreiber schriftlich nach den benötigten Angaben, dem Messkonzept und dem frühesten zulässigen Umstellungstermin. Bei Volleinspeisung mit erhöhtem Wert beachten Sie den Vorjahres-Stichtag 1. Dezember; bei Umstellung auf Eigenverbrauch vereinbaren Sie den Vorlauf ausdrücklich und dokumentieren Zählerstände am Wechseltag. Bewahren Sie Anzeige, Eingangsbestätigung und Messwerte auf. Die allgemeinen Hinweise ersetzen keine Prüfung von Sonderfällen – etwa Ausschreibungsanlagen, Mieterstrom oder speziellen Speicher- und Messkonzepten.

Quellen

  1. Bundesnetzagentur
  2. Gesetze im Internet, EEG 2023 § 48
  3. Clearingstelle EEG|KWKG
  4. Gesetze im Internet, EEG 2023 § 21c